OLG erlaubt Weihnachtsreise des Kindes gegen den Willen des Vaters

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf (Az. 2 UF 153/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 2 UF 153/25 vom 15.12.2025

Wenn die Mutter mit dem Sohne…

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohls dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

Die BStBK hat dem BMF eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Im Überblick die wesentlichen Anmerkungen.

BStBK, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 12.06.2026 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Darin schreibt sie:

„Wir begrüßen insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies entspricht einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedarf es aus unserer Sicht zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.

Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO sehen wir überaus kritisch. Zwar ist das Ansinnen des KI-Einsatzes in der Finanzverwaltung grundsätzlich nachvollziehbar und deckt sich auch mit unserer Forderung des Ausbaus der digitalen Prozesse und einer weiteren Digitalisierung der Verwaltung. Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regen wir eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.

Überdies fordern wir im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten DSFinVBV aus Sicht der BStBK unverhältnismäßig ist.

Schließlich sollte die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.

Unsere wesentlichen Anmerkungen können Sie der beigefügten Stellungnahme entnehmen.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 18. Juni 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2026 zusammengefasst.

Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK

Im vergangenen Jahr hat der Vorstand beschlossen, dass die WPK eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für ab 2027 beginnende Geschäftsjahre vornehmen wird. Nun wird das weitere Verfahren bis zur formellen Annahme des Entwurfs des Voluntary Standards (VS) durch die EU-Kommission eng verfolgt. Der Vorstand hat sich dafür ausgesprochen, seinen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des Basismoduls des VS zu erstellen.

Kammerversammlung am 20. Mai 2026

Der Vorstand hat sich mit der Nachlese der Kammerversammlung am 20. Mai 2026 befasst und wertet die Kammerversammlung insgesamt als erfolgreiche Veranstaltung. Über 800 Mitglieder haben teilgenommen, die Resonanz war wieder durchweg positiv (zur Aufzeichnung und zu den Vortragsunterlagen siehe „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2026).

Neuberufung des Berufsbildungsausschusses zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Berufsbildungsausschuss für dessen nächste Amtszeit vom 1. November 2026 bis 31. Oktober 2030 neu zu berufen. Aufgabe der WPK ist es, dem BMWE Beauftragte der Arbeitgeber zu benennen. Der Vorstand hat sich mit potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Mehr Gerechtigkeit bei der Erbschaftsteuer: Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer legen konkrete Reformvorschläge vor

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie am 19.06.2026 ein Positionspapier vorgelegt.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 19.06.2026

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder (Nord-FM) Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie heute (19. Juni) ein Positionspapier vorgelegt. Ziel ist eine verfassungsfeste, administrativ praktikable und mindestens aufkommensstabile Erbschaftsteuer, die Steuergerechtigkeit stärkt und gleichzeitig Unternehmen sowie Arbeitsplätze schützt.

Die Erbschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Länder. Damit ist sie zentral für die Finanzierung von Schulen, Polizei, Justiz und öffentlicher Infrastruktur. Aus Sicht der Nord-FM müssen auch sehr große Vermögensübertragungen einen angemessenen Beitrag dazu leisten.

Forderungen nach einer Abschaffung der Erbschaftsteuer weisen die Nord-FM ausdrücklich zurück. Auch eine Regionalisierung lehnen die Finanzressorts der Nordländer ab: Die Höhe der Erbschaftsteuer darf nicht vom Wohnort abhängen; es brauche keinen Standortwettbewerb zwischen den Ländern.

Milliardenschwere Gerechtigkeitslücken schließen und Familienstiftungen als Sparmodelle verhindern

Besonderen Reformbedarf sehen die Finanzministerin und Finanzminister bei den bestehenden Ausnahmen (Verschonungsregelungen) für große Betriebsvermögen. In der Praxis können derzeit sehr hohe Vermögen teilweise nahezu steuerfrei übertragen werden. Allein 2024 wurden bundesweit in 45 Fällen ursprünglich festgesetzte Steuern von 3,6 Milliarden Euro auf lediglich rund 200 Millionen Euro reduziert – ein Steuererlass von ca. 95 Prozent. Insbesondere sogenannte Familienstiftungen werden inzwischen offen als Steuersparmodelle beworben, um Vermögende künstlich „mittellos“ erscheinen zu lassen.

Die Finanzressorts der Nordländer machen deutlich: Solche Modelle haben nichts mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen oder Unternehmen zu tun. Deshalb sollten Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt und eine Art Mindestbesteuerung großer Vermögen sichergestellt werden. Ziel sei mehr Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten.

Arbeitsplätze schützen

Gleichzeitig betonen die Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer, dass die Reform ausdrücklich darauf abzielt, Betriebe in ihrer Existenz zu sichern und Unternehmensnachfolgen weiter zu ermöglichen. Deshalb sprechen sie sich dafür aus, die Stundungsmöglichkeiten auszuweiten und im Gegenzug die Verschonungsregelungen zu ändern. Unternehmen sollten Erbschaftsteuern über längere Zeiträume zahlen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und Investitionen sowie Arbeitsplätze zu sichern.

Immobilienprivilegien auf den Prüfstand

Auch steuerliche Sonderregeln für große Wohnungsunternehmen sollten überprüft werden. Nach Ansicht der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer darf die steuerliche Begünstigung künftig nicht mehr allein von formalen Kriterien wie der Zahl der Wohnungen abhängen. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob tatsächlich unternehmerische Leistungen erbracht würden oder ob es sich lediglich um reine Vermögensverwaltung handele. Ziel sei eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Anwendung der Regeln.

Prüfbedarf bei Freibeträgen und Tarif

Bei Freibeträgen und Tarifen sehen die Finanzressorts der Nordländer ebenso Reformbedarf. Diskutiert wird unter anderem statt der bisherigen Freibeträge, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können, ein möglicher Lebensfreibetrag, der so nur die Höhe des übertragenen Vermögens berücksichtigt und nicht mehr den Zeitpunkt der Übertragung. Dabei handele es sich jedoch zunächst ausdrücklich nur um einen Prüfauftrag. Entscheidend seien Verwaltungspraktikabilität, Verteilungsgerechtigkeit und stabile Einnahmen für die Länder.

Kritisch betrachten die Finanzministerin und Finanzminister Modelle einer pauschalen „Flat Tax“. Studien zeigten, dass solche Konzepte kleinere und mittlere Erbschaften stärker belasten würden, wenn das Steueraufkommen insgesamt stabil bleiben soll. Die Erbschaftsteuer steht aktuell im Fokus der Debatte um mögliche Steuerreformen. Es wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres eine Entscheidung zur Erbschaftsteuer mit wesentlichen Hinweisen zum Reformbedarf treffen wird.

Gerald Heere, Finanzminister Niedersachsen:
„Gerechtigkeit ist der Schlüssel, wenn es um die Akzeptanz von Steuern geht. Bürgerinnen und Bürger müssen sicher sein können, dass wirklich jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum Gemeinwesen beiträgt. Nur dann werden sie bereitwillig Steuern zahlen. Bei der Erbschaftsteuer haben wir in Sachen Gerechtigkeit eine Menge Nachholbedarf. Ein Wettbewerb zwischen den Ländern, wie er regelmäßig aus Bayern vorgeschlagen wird, hilft da übrigens nicht – eher im Gegenteil.“

Dr. Silke Schneider, Finanzministerin Schleswig-Holstein:
„Im Finanz-Nordverbund sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Für mich ist zentral, dass Schlupflöcher geschlossen werden und sichergestellt wird, dass sehr große Erbschaften ihren gerechten Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Das ist ein entscheidender Baustein für Steuergerechtigkeit. Gleichzeitig ist die Erbschaftsteuer eine unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Länder. Wichtig ist, dass wir auch weiterhin Betriebsfortführungen ermöglichen und Erleichterungen konsequent am Erhalt von Arbeitsplätzen ausrichten – dazu gehört auch eine großzügigere Möglichkeit, die Erbschaftsteuer über mehrere Jahre zu stunden.“

Finanzsenator Björn Fecker, Freie Hansestadt Bremen:„Bei der Erbschaftsteuer gibt es zu viele Schlupflöcher, mit denen sich sehr vermögende Menschen künstlich arm rechnen können. Dadurch entgehen dem Fiskus viele Milliarden Euro, die dringend für Investitionen in Bildung, intakte Schulen und Verkehrswege oder auch Wohnungsbau benötigt werden. Im Norden sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss für mehr Steuergerechtigkeit reformiert werden. Klar ist aber auch, dass eine Reform zielgenau sein muss. Das Verschieben von begünstigtem Unternehmensvermögen in Familienstiftungen sichert keinen einzigen Arbeitsplatz und sollte so nicht mehr zulässig sein. Anders ist dies bei Unternehmen, die mit ihren Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden dürfen: Hier können Stundungsmöglichkeiten ausgeweitet werden, damit die Erbschaftssteuer nicht zu Liquiditätsengpässen führt.“

Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator Freie und Hansestadt Hamburg:
„Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Angesichts knapper Kassen in Bund, Ländern und Kommunen ist das der einzig logische Schritt. Wir brauchen ein gerechtes System, bei dem sich Großerben nicht mehr quasi auf Null rechnen können. Die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung kann und darf so nicht bleiben. Das könnte den Ländern, denen diese Steuer zugutekommt, deutlich mehr Handlungsspielraum verschaffen – z. B. für Bildung und Wissenschaft. Wir müssen die Erbschaftsteuer reformieren und Ausnahmen reduzieren – aber wir sollten sie nicht regionalisieren. Ein Steuerdumping zwischen den Ländern bei der Erbschaftsteuer ist absurd und unwürdig. Wir Nordländer haben jetzt konkret beschrieben, wie eine gerechte Erbschaftsteuer aussehen kann und fordern den Bund und die anderen Länder auf, sich mit den Vorschlägen intensiv auseinanderzusetzen, damit wir spätestens nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Sache möglichst schnell vorankommen.“

Dr. Heiko Geue, Finanzminister Mecklenburg-Vorpommern:
„Für Mecklenburg-Vorpommern ist klar: Die Erbschaftsteuer muss bundesweit einheitlich bleiben. Einen Steuerwettbewerb zwischen den Ländern durch unterschiedliche Freibeträge oder Steuersätze lehnen wir ab. Am Ende würden davon vor allem finanzstarke Länder profitieren, während andere Länder Einnahmeausfälle mittragen müssten. Deshalb begrüßen wir, dass sich die norddeutschen Länder gemeinsam für eine Weiterentwicklung der bestehenden Erbschaftsteuer einsetzen und ihre Zersplitterung klar ablehnen. Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass die Besteuerung ihren Zweck erfüllt und bei großen Vermögensübertragungen angemessen zum Gemeinwohl beiträgt. Wenn milliardenschwere Vermögen durch Gestaltungsmöglichkeiten oder Stiftungsmodelle weitgehend steuerfrei übertragen werden können, leidet die Akzeptanz des Steuersystems. Deshalb sollten bestehende Schlupflöcher geschlossen und die Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten verbessert werden.“

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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Investitionen im Mittelstand: alles andere als systematisch

Im Mittelstand dominiert Unregelmäßigkeit die Investitions­entscheidungen der allermeisten Unternehmen. Nur 3 % der insgesamt 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen betreiben lt. KfW Research eine mehrjährige, systematische Investitionsplanung.

KfW Research, Mitteilung vom 18.06.2026

Im Mittelstand dominiert Unregelmäßigkeit die Investitions­entscheidungen der allermeisten Unternehmen. Nur 3 % der insgesamt 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betreiben eine mehrjährige, systematische Investitionsplanung. Kapazitätsgrenzen, Ressourcen­engpässe oder auch mangelndes Fachwissen spielen eine Rolle. Die Investitions­bereitschaft im Mittelstand ist dabei stark an die Inhaber gekoppelt, die Einbettung in ein strategisches Gesamtkonzept fehlt oft. Nicht zuletzt werden Investitions­entscheidungen nicht selten situativ, auf Basis akuter Notwendigkeiten und verfügbarer Liquidität getroffen. Insgesamt gilt: Je kleiner das Unternehmen ist, desto weniger systematisch werden Investitionen angegangen.

Quelle: KfW

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Klage gegen Mobilfunkmast in Ludwigshafen erfolglos: Gesetzliche Grenzwerte für Strahlenbelastung bieten ausreichenden Schutz

Das VG Neustadt hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte (Az. 5 K 53/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 5 K 53/25.NW vom 05.05.2026

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs in Ludwigshafen. In rund 16 Metern Entfernung zu seinem Betriebsgebäude wurde ein Mobilfunkmast errichtet. Die zuständige Bundesbehörde erteilte den Betreibern hierfür eine sog. Standortbescheinigung, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände bescheinigt. Gegen diese Bescheinigung erhob der Kläger Klage.

Er machte geltend, dass die Mobilfunkstrahlung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erhebliche Gesundheitsgefahren für ihn und seine Mitarbeitenden berge – unter anderem ein erhöhtes Krebsrisiko sowie Erbgutveränderungen. Er verwies dabei auf diverse wissenschaftliche Einzelstudien. Die in der maßgeblichen Verordnung (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder seien willkürlich, veraltet und verletzten das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die erteilte Standortbescheinigung sei rechtmäßig, da der erforderliche Sicherheitsabstand rechnerisch korrekt ermittelt worden sei und eingehalten werde.

Zudem bestätigte das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grenzwerte. Dabei verwies die Kammer auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bei hochkomplexen und wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen – wie den langfristigen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung – stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, bei wissenschaftlicher Ungewissheit anstelle der Fachbehörden eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte richterlich anzuordnen. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit könne nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer Erkenntnisse „evident unzureichend“ geworden seien, also offensichtlich keinen Schutz mehr böten.

Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlung fortlaufend beobachte und bewerte, unter anderem durch den Einsatz spezialisierter Gremien wie der Strahlenschutzkommission. Allein der Umstand, dass in Teilen der Wissenschaft über mögliche Risiken unterhalb der geltenden Grenzwerte diskutiert werde, reiche nicht aus, um die bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen als verfassungswidrig einzustufen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß

Das Niedersächsische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das FG Niedersachsen entschieden (Az. 1 K 38/24). In dem Verfahren ging es um die Bewertung eines Grundstücks im Rahmen der Grundsteuerreform des Landes, das als sog. Musterverfahren erhoben wurde. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.

FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 1 K 38/24 vom 18.06.2026

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts am heutigen Tag in Hannover entschieden.

Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter sind von der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes zutreffend angewendet.

Im Rahmen der Urteilsbegründung stellte das Gericht heraus, dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen großen Gestaltungsspielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könne Praktikabilitätserwägungen der Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit gegeben werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibe.

So sei hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwende.

Nach diesem Äquivalenzprinzip erhalten die Gemeinden die Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge ziehen können.

Das Flächen-Lage-Modell stelle im ersten Schritt auf die Grundstücksfläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die Gebäudefläche ab. Es leuchte ein, dass mit größerer Grundstücksfläche und größerer Gebäudefläche davon auszugehen sei, dass auch mehr Bewohner, Kunden und Beschäftigte das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.

Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors führe ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit. Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei einem darunterliegenden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten Werts eines Grundstücks. Dies begründe der Gesetzgeber zutreffend mit der Annahme, dass sich das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad in den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten niederschlage, so der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert zurückgreife. Denn die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich bereits in der Vergangenheit bei der Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke bewährt. Zudem sei auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der Grundstücksbewertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe.

Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist der Senat nicht gefolgt. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors gewählten Formel gelungen die Lagequalität mit der Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.

Die Begünstigung der Wohnnutzung, durch eine auf 70 % ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber Nichtwohnnutzung (z. B. gewerbliche Nutzung) erachtet der Senat außerdem für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge damit verfassungsrechtlich zulässig das Ziel der Förderung des Wohnens.

Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen von 0,04 Euro/qm bei Grundstücken und 0,50 Euro/qm bei Gebäuden sei von dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen nicht empirisch hergeleitet worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund für das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der Bundesgesetzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das „Grundsteuerreformgesetz“ umgesetzt.

Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind nach dem Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.

Dieses Bundesmodell findet in Niedersachsen für die Bewertung des Grundvermögens („Grundsteuer B“) jedoch keine Anwendung. Denn das Land Niedersachsen hat ein eigenes Grundsteuermodell durch das im Jahr 2021 erlassene Niedersächsische Grundsteuergesetz geschaffen.

Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als „Flächen-Lage-Modell“ bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein wertorientierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des Grundstücks berücksichtigt.

Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten Äquivalenzzahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den Grundsteueräquivalenzbetrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt ein sog. Grundlagenbescheid.

Die Grundsteueräquivalenzbeträge werden dann mit der Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, über welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden Grundsteuerhebesätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.

Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit noch rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH: Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr

Der BFH entschied u. a., dass der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht (Az. VI R 1/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 34/26 vom 18.06.2026 zum Urteil VI R 1/24 vom 09.04.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2026 – VI R 1/24 – entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag.

Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab.

Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH, habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines „Schiffes im Binnenverkehr“ tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.

Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.

Leitsatz

  1. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht.
  2. Ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist ein solches, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.11.2023 – 1 K 232/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die verheirateten und im Inland lebenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Der Kläger war im Streitjahr als … auf dem Schiff A –einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel– tätig, das unter zypriotischer Flagge fuhr. Zivilrechtlicher Arbeitgeber des Klägers war die B Limited mit Sitz in der Republik Zypern (Zypern). Eigner der A war die C Limited, die ihren Sitz ebenfalls in Zypern hat. Sie hatte das Schiff einschließlich Besatzung im Streitjahr an die D vermietet.

3

Die Fährstrecke lag vollumfänglich innerhalb der durch Art. 2 und 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl II 1994, 1799) festgelegten 12-Meilen-Zone und verlief zunächst auf der Elbe und dann durch das küstennahe Meer zu der deutschen Nordseeinsel.

4

Das Finanzamt G erteilte der D eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die Vergütung der Besatzung der A nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 18.02.2011 (BGBl II 2011, 1069, BStBl I 2012, 223) –DBA-Zypern 2011– ausschließlich in Zypern zu versteuern sei.

5

In der Folge nahm die B Limited beim Kläger keine Steuerabzüge vom Lohn vor. Nach dem Recht Zyperns waren die Einkünfte des Klägers dort steuerbefreit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger insoweit steuerfreien Arbeitslohn.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) unterwarf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit vollumfänglich der Einkommensteuer, da das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zustehe.

7

Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Sie beantragen, das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.11.2023 – 1 K 232/22 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.08.2022 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 31.05.2019 um … € herabzusetzen.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr zu Recht der deutschen Besteuerung unterworfen hat.

12

1. Die im Inland wohnhaften Kläger sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies umfasst auch die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG aus ausländischen Quellen, mithin die Vergütungen, die der Kläger im Streitjahr für seine Tätigkeit auf dem Schiff A erhalten hat.

13

2. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist nicht aufgrund des DBA-Zypern 2011 ausgeschlossen oder beschränkt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Zypern 2011 ordnet vielmehr das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist nicht anwendbar.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern 2011 können –vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Art. 15 bis 18– Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Halbsatz 1), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Halbsatz 2). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Zypern 2011 die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

15

Danach verbleibt es bei dem Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat. Denn der Kläger hat seine Tätigkeit allein in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Zypern 2011) ausgeübt, da das Schiff A nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ausschließlich innerhalb der zum deutschen Hoheitsgebiet gehörenden 12-Meilen-Zone verkehrte (s.a. Schmidt/Heinicke, EStG, 45. Aufl., § 1 Rz 32).

16

b) Dem Besteuerungsrecht Deutschlands steht die Sonderregelung des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 nicht entgegen. Danach können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Da der Kläger seine Tätigkeit weder an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr (dazu unter bb) noch an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr (dazu unter cc) ausgeübt hat, verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Deutschlands.

17

aa) Zwar befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens vorliegend in Zypern. Denn die dort ansässige B Limited ist als zivilrechtlicher Arbeitgeber des Klägers Unternehmen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 i.V.m. Ziffer 4 des Protokolls zum DBA-Zypern 2011 (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2015 –  I R 63/13, Rz 12, m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643, Rz 362 f.).

18

bb) Der Kläger hat aber seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt.

19

Dabei bezieht sich das Erfordernis der Ausübung „im internationalen Verkehr“ gemäß der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Zypern 2011 enthaltenen Legaldefinition entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein auf die Tätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen, sondern auch an Bord von Seeschiffen (Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 15 Rz 233). Danach bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

20

Da das Schiff A im Streitjahr ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt wurde, fehlt es offensichtlich an einem Betrieb im internationalen Verkehr.

21

cc) Das FG ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht an Bord eines „Schiffes im Binnenverkehr“ tätig war, da die A nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf dem Meer fuhr.

22

(1) Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 –WÜRV– (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757), ist ein völkerrechtlicher Vertrag „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen (Senatsurteil vom 12.12.2024 –  VI R 25/22, BFHE 287, 400, BStBl II 2025, 507, Rz 19, m.w.N.).

23

(2) Der Begriff des „Schiffes im Binnenverkehr“ ist, anders als der des internationalen Verkehrs, nicht in Art. 3 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 definiert. Ein Rückgriff auf nationales Recht gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Zypern 2011 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da auch das deutsche Recht weder eine Legaldefinition des Begriffs kennt noch dieser abkommensrechtlich eine konkrete Ausgestaltung durch die Rechtsprechung erfahren hat.

24

(3) Soweit das DBA-Zypern 2011 an mehreren Stellen von „Binnenschifffahrt“ beziehungsweise „Binnenschiffen“ (Art. 8, Art. 13 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 3) spricht, jedoch lediglich in Art. 14 Abs. 4 den Ausdruck „Schiff im Binnenverkehr“ verwendet, ist gleichwohl von einer Bedeutungsidentität der Begriffe auszugehen.

25

(a) Dafür spricht zunächst ein Vergleich mit dem englischen Wortlaut des Abkommens, welcher nach der Schlusssignatur des DBA-Zypern 2011 ebenso verbindlich ist wie die deutsche und die griechische Textfassung, und durchgehend –auch im Rahmen des Art. 14 Abs. 4– die Wendung „boat[s] engaged in inland waterways transport“ enthält. Gleiches gilt für die englische Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage zu Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn die deutsche Fassung bezüglich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wiederum von „Schiff im Binnenverkehr“ spricht (BMF-Schreiben vom 22.08.2013 – IV B 2 – S 1301/13/10009). Es ist nicht anzunehmen, dass in der englischen Fassung der jeweils selbe Ausdruck verwendet wird, wenn diesem in unterschiedlichen Artikeln ein unterschiedlicher Inhalt beizumessen wäre.

26

Dies steht sodann in Einklang damit, dass auch in der Denkschrift zum DBA-Zypern 2011 (BTDrucks 17/6259, S. 29) bezüglich Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 von „Binnenschiffen“ die Rede ist.

27

(b) Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Gesamtschau von einem Gleichlauf der Besteuerungsrechte bei Art. 8 und Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 auszugehen ist.

28

Art. 8 DBA-Zypern 2011 unterscheidet im Hinblick auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen zwischen dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr (Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern 2011) und dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 2 DBA-Zypern 2011).

29

Wie auch Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 spricht Art. 8 Abs. 2 DBA-Zypern 2011 –wie ausgeführt– dabei in der englischen Fassung von „boat[s] engaged in inland waterways transport“. Dafür, dass den Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen sollte, ist nichts ersichtlich. Art. 8 und Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 sind vielmehr trotz der leicht abweichenden Formulierung im Zusammenhang zu sehen (so auch Wassermeyer/Oellerich, DBA Zypern Art. 14 Rz 1; BFH-Urteil vom 10.11.1993 –  I R 53/91, BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218, unter II.2.b, zum DBA-Zypern 1974; Hilbert, Deutsches Steuerrecht 2012, 7, 8, zum OECD-Musterabkommen –OECD-MustAbk– zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen).

30

(4) Zu Recht ist das FG zudem davon ausgegangen, dass unter einem „Schiff im Binnenverkehr“ ein solches zu verstehen ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

31

(a) Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass der Ausdruck „Binnenverkehr“ im allgemeinen Sprachgebrauch und anderen schifffahrts- beziehungsweise seerechtsspezifischen Normen teilweise als Verkehr innerhalb von Staatsgrenzen begriffen werden mag. Der Wortlaut der Norm würde eine Auslegung im klägerischen Sinne somit nicht ausschließen. Gleichwohl kommt es auf die Bedeutung des Begriffs im Rahmen des Regelungsgefüges des streitgegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens und dabei speziell bezogen auf den Schifffahrtsbetrieb an.

32

(b) Dies verdeutlicht ein systematischer Vergleich mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 349) –DBA-Polen 2003–.

33

Art. 15 Abs. 4 DBA-Polen 2003 spricht zwar –wie das DBA-Zypern 2011– von „Schiff im Binnenverkehr“, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Polen 2003 enthält jedoch eine abweichende Definition des internationalen Verkehrs, welche auch Schiffe im Binnenverkehr erfasst, es sei denn das Schiff wird ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragsstaates betrieben. Unabhängig davon, ob dem Ausdruck „Schiff im Binnenverkehr“ in den beiden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ein identischer Bedeutungsgehalt zukommt, erschließt sich hieraus, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ grundsätzlich durchaus sowohl innerhalb eines Vertragsstaates als auch im grenzüberschreitenden Bereich betrieben werden kann.

34

(c) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die entsprechenden Regelungen im OECD-MustAbk 2003, denen das DBA-Zypern 2011 weitgehend nachgebildet ist (vgl. Denkschrift zum DBA-Zypern 2011, BTDrucks 17/6259, S. 27).

35

Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 2003 spricht von „remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic, or aboard a boat engaged in inland waterways transport“. Dieser Wortlaut entspricht der Regelung in Art. 8 Abs. 2 OECD-MustAbk 2003, in welchem ebenfalls auf „boats engaged in inland waterways transport“ abgestellt wird. Aus Ziffer 16 des zugehörigen OECD-Kommentars (Commentary on Article 8 Paragraph 2 des Musterkommentars zum OECD-MustAbk [Model Tax Convention on Income and on Capital] vom 29.04.2000) ergibt sich, dass mit „inland waterways transport“ der Betrieb auf Flüssen, Kanälen und Seen, mithin auf Binnengewässern, gemeint ist und dieser sich gerade nicht auf den rein innerstaatlichen Verkehr beschränkt.

36

(5) Diesem Begriffsverständnis stehen Praktikabilitäts- beziehungsweise Vereinfachungserwägungen nicht entgegen.

37

Zwar dient das System der abkommensrechtlichen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse im Rahmen der See- und Binnenschifffahrt insbesondere dem Zweck, der aufgrund der häufigen Änderung des Einsatzortes schwierigen Besteuerungssituation entgegenzutreten (s.a. BFH-Urteil vom 10.11.1993 –  I R 53/91, BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218, unter II.2.b). Ein sachlicher Grund dafür, dass der „nationale Seeverkehr“ nicht ausdrücklich in die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 aufgenommen worden ist, ist –wie das FG in seinem Urteil zu Recht betont– indessen durchaus erkennbar. Der internationale Seeverkehr und die Binnenschifffahrt haben (auch historisch) gemeinsam, dass sie unterschiedliche Staaten betreffen oder zumindest betreffen können. Dagegen betrifft der „nationale Seeverkehr“ ausschließlich das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates.

38

Hätte der Gesetzgeber zudem mit Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 jegliche Schifffahrt abdecken wollen, so hätte es der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen „Seeschiff im internationalen Verkehr“ und „Schiff im Binnenverkehr“ nicht bedurft. Dass daneben auch der –im DBA nicht ausdrücklich geregelte– „nationale Seeverkehr“ besteht, ergibt sich zudem bereits im Umkehrschluss aus der Legaldefinition des internationalen Verkehrs in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-Zypern 2011.

39

Hiergegen lässt sich –entgegen der Auffassung der Kläger– auch nicht einwenden, dass sich das Abkommen vor dem Hintergrund obiger Definition in einen gewissen Widerspruch zu sich selbst setzt, wenn es in Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern 2011 von „Binnenschiffen (…) im internationalen Verkehr“ spricht. Denn in Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern 2011 geht es ersichtlich um eine Klarstellung, wie Gewinne im grenzüberschreitenden Verkehr zu behandeln sind, welcher gerade auch im Fall von Binnenschiffen vorliegen kann. Die Regelungssystematik der Abs. 1 und 2 des Art. 8 DBA-Zypern 2011 mit ihren wortgleichen Regelungen für einerseits Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr (Abs. 1) und andererseits Binnenschiffe (Abs. 2) verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen nicht jegliche Art von Schifffahrt erfassen wollte.

40

(6) Inwiefern die Art und Beschaffenheit des Schiffes für eine Qualifikation als Seeschiff gegenüber einem Binnenschiff von Bedeutung ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da es in Bezug auf den hier streitigen Begriff des „Schiffes im Binnenverkehr“ nicht auf die (Bau-)Art oder den Typ des Schiffes, sondern allein darauf ankommt, ob das Schiff auf einem Binnengewässer betrieben wird.

41

(7) Soweit die Kläger einwenden, dass jedenfalls ein großer Teil der Strecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändert auch dies am Ergebnis nichts. Denn weder liegt Seeschifffahrt im internationalen Verkehr vor, noch eine einheitliche Fahrt auf Binnengewässern, so dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 nicht erfüllt ist. Insbesondere ergeben sich aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des Art. 14 Abs. 1 und 4 DBA-Zypern 2011 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer streckenspezifischen Aufteilbarkeit der Besteuerungsrechte ausgegangen ist.

42

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aufteilung des Besteuerungsrechts an Einkünften eines im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten im Senatsurteil vom 24.10.2024 –  VI R 28/22 (BFHE 287, 6, BStBl II 2025, 240). Dort erfolgte eine Aufteilung (erst) auf Ebene des Methodenartikels (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) –DBA-Schweiz 1971/2010–), welcher maßgeblich darauf abstellt, ob die Tätigkeit „in der Schweiz ausgeübt“ wird, und nicht bereits auf Ebene der Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010. Während der Methodenartikel des DBA-Schweiz 1971/2010 somit explizit an eine (territoriale) Grenze anknüpft, ist dies im Rahmen der Verteilungsnorm des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 bezüglich des „Schiffes im Binnenverkehr“ gerade nicht der Fall. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 enthält auch keine „soweit“-Regelung, die für ein anteiliges Besteuerungsrecht des Geschäftsleitungsstaates für den Streckenanteil zwischen dem Hamburger Hafen und der Salzwassergrenze sprechen könnte.

43

c) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder ein strukturelles Vollzugsdefizit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

44

d) Da nach den vorstehenden Ausführungen Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, kommt es hier auf die Regelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht an.

45

e) Wie das FG schließlich zutreffend entschieden hat, entfaltet die der D erteilte Anrufungsauskunft im Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung (vgl. Senatsurteil vom 13.01.2011 –  VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 24, m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig; der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

46

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Start-ups in Europa: Großes Potenzial bleibt ungenutzt

In Frankreich, Deutschland und Großbritannien bleibt erhebliches Wachstumspotenzial ungenutzt. Ein ZEW Policy Brief untersucht auf Basis von mehr als neun Millionen Unternehmensgründungen in Europa, wo Start-ups entstehen und in welchen Regionen die Anzahl der vorhergesagten Werte von Start-ups übertroffen werden.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.06.2026

ZEW-Studie zeigt Unterschiede bei Start-ups in Frankreich, Deutschland und Großbritannien auf

In Frankreich, Deutschland und Großbritannien bleibt erhebliches Wachstumspotenzial ungenutzt. Ein ZEW Policy Brief untersucht auf Basis von mehr als neun Millionen Unternehmensgründungen in Europa, wo Start-ups entstehen und in welchen Regionen die Anzahl der vorhergesagten Werte von Start-ups übertroffen werden. Es zeigt sich, dass sich die unternehmerische Dynamik in Europa auf Metropolen wie Paris, London oder München sowie auf forschungsstarke Regionen wie Cambridge, Oxford, Lyon, Bonn oder Heidelberg konzentriert.

„Unsere Ergebnisse zeigen, dass Europa erhebliches Gründungspotential hat, aber bessere Bedingungen braucht, damit aus vielversprechenden Start-ups tatsächlich Scale-ups werden“, erklärt Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Besonders auffällig ist, dass Frankreich sein erwartetes Scale-up-Potenzial im Untersuchungszeitraum deutlich erhöht hat, während Deutschland trotz guter Ausgangslage an Dynamik verloren hat.“

Lena Füner, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“, ergänzt: „Für die europäische Wettbewerbsfähigkeit kommt es darauf an, Markteintritt, Finanzierung, Talentzugang und Wachstumshürden gemeinsam in den Blick zu nehmen. Einzelmaßnahmen reichen nicht aus, wenn junge Unternehmen in fragmentierten Märkten nicht schnell skalieren können.“

Frankreich holt auf, Deutschland verliert an Dynamik

Besonders auffällig ist die Entwicklung in Frankreich: Die Zahl der potenziellen Scale-ups, gemessen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, hat sich dort zwischen 2009 und 2023 etwa verdreifacht. Die Forschenden sehen darin Hinweise auf ein im Vergleich günstigeres Umfeld für wachstumsorientierte Unternehmensgründungen. Dazu zählen politische Initiativen wie Bpifrance, die French Tech Mission und Station F sowie vereinfachte Gründungsverfahren.

Deutschland startete zwar von einem höheren Niveau, verzeichnete im Untersuchungszeitraum jedoch eine abnehmende Dynamik. In Großbritannien stieg das Scale-up-Potenzial zunächst bis 2017, ging danach jedoch wieder zurück. In allen drei Ländern bleibt dabei ein großer Teil des vorhandenen Potenzials ungenutzt.

Wachstum entsteht in starken regionalen Ökosystemen

Wo viele Unternehmen gegründet werden, entstehen tendenziell auch mehr wachstumsstarke Firmen. In Frankreich konzentrieren sich Gründungen mit hohem Wachstumspotenzial vor allem auf die großen Metropolregionen Paris, Marseille und Lyon. In Großbritannien dominiert London, während Cambridge und Oxford durch ihre besonders hohe unternehmerische Qualität hervorstechen. Dies unterstreicht die Bedeutung forschungsstarker Universitätsstandorte. Deutschland weist dagegen eine dezentralere Struktur auf. Neben München als besonders starkem Zentrum zeigen auch Regionen wie Bonn, Heidelberg und Jena eine hohe Qualität des Gründungsgeschehens.

Quelle: ZEW

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Mangelhafter Gebrauchtwagen – erst prüfen lassen, dann zurücktreten

Ein Gebrauchtwagenkäufer kann wegen eines behaupteten Mangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer die erforderliche Untersuchung des Fahrzeugs nur unter der Bedingung einer vorherigen Reparaturzusage ermöglicht. So das LG Landau (Az. 3 O 10/25).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.06.2026 zum Urteil 3 O 10/25 vom 19.11.2025 (rkr)

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht.

Ein Mann hatte im Februar 2024 in einer Gemeinde im Kreis Bad Dürkheim bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 Euro gekauft. Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.

Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.

Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde. Das musste der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht zusagen, bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.

Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.

Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.

Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Käufers gegen das Urteil zurückgewiesen.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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