95 % des Gesamtwerts steuerpflichtiger Erbschaften und Schenkungen 2025 in Westdeutschland

95 % des Gesamtwerts steuerpflichtiger Erbschaften und Schenkungen 2025 in Westdeutschland

Bei Erbschaften und Schenkungen gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost und West. Im Jahr 2025 entfielen 95 % des Gesamtwerts der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen auf die westlichen Bundesländer, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.09.2026

Pro Kopf wird im Westen mehr als viermal so viel vererbt und verschenkt wie im Osten

Bei Erbschaften und Schenkungen gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost und West. Im Jahr 2025 entfielen 95 % des Gesamtwerts der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen auf die westlichen Bundesländer, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Das waren 142,5 Milliarden Euro, die die Finanzverwaltungen veranlagt haben. In den östlichen Ländern und Berlin waren es 8,0 Milliarden Euro.

Im Westen werden pro Kopf 2.100 Euro vererbt und verschenkt, im Osten 500 Euro

In den östlichen Ländern und Berlin lebte Ende 2025 knapp ein Fünftel (19 %) der Bevölkerung Deutschlands, ihr Anteil an dem Gesamtwert der steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen entsprach 5 %. Somit lag das steuerlich berücksichtigte vererbte und verschenkte Vermögen in den östlichen Ländern und Berlin mit knapp 500 Euro pro Kopf deutlich unter dem Wert in den westlichen Ländern. Dort wurden gut 2.100 Euro pro Kopf übertragen und steuerlich von den Finanzämtern veranlagt. Das war mehr als viermal so viel wie im Osten. Der gesamtdeutsche Schnitt lag im Jahr 2025 bei gut 1.800 Euro.

Festgesetzte Steuer durch Erbschaften und Schenkungen im Osten geringer

Die geringeren steuerlich berücksichtigten Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen wirken sich entsprechend auch auf die festgesetzte Steuer aus. Von den im Jahr 2025 insgesamt 21,4 Milliarden Euro festgesetzter Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland fielen entsprechend mit 20,4 Milliarden Euro 95 % in den westlichen Bundesländern an. In den östlichen Bundesländern und Berlin waren es 1,0 Milliarden Euro (5 %). Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer. Aufgrund von späteren Zahlungsflüssen, Änderungsfestsetzungen und Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG entspricht die festgesetzte Steuer nicht den Steuereinnahmen desselben Berichtsjahres.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Bundestag beraten

Der Bundestag hat am 25.09.2026 in 1. Lesung den Entwurf für ein „Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (BT-Drucks. 21/7824) debattiert, mit dem verwaltungsgerichtliche Verfahren modernisiert und beschleunigt werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 25. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein „Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (21/7824) debattiert, mit dem verwaltungsgerichtliche Verfahren modernisiert und beschleunigt werden sollen. Die Gerichte sollen entlastet und personelle Ressourcen flexibler eingesetzt werden können. Die Vorlage wurde im Anschluss an die 30-minütige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Novellierung sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden. Die Regelungen betreffen laut Bundesregierung die Zuständigkeit, die Rechtsmittel, den einstweiligen Rechtsschutz, die Vollstreckung sowie verschiedene sonstige Bereiche des Prozessrechts. Der überwiegende Teil des Gesetzes soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Unter anderem soll der Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet werden. Proberichter an Verwaltungsgerichten sollen künftig bereits sechs Monate nach ihrer Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können; bislang gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Auch an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen sollen Verfahren „sehr viel weitgehender als bislang erlaubt“ auf Einzelrichter übertragen werden können, sofern sie keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Beim Bundesverwaltungsgericht soll in erstinstanzlichen Verfahren häufiger eine Besetzung mit drei statt fünf Berufsrichtern möglich sein.

Änderungen beim einstweiligen Rechtsschutz

Änderungen sind zudem beim einstweiligen Rechtsschutz und bei den Rechtsmitteln vorgesehen. So sollen die in der gerichtlichen Praxis genutzten sogenannten Hängebeschlüsse gesetzlich geregelt werden, mit denen Gerichte vor ihrer eigentlichen Entscheidung vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen können. Querulatorischen, also offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen und Anträgen sollen Verwaltungsgerichte zudem mit der Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten begegnen können.

Reformiert werden soll – „im Interesse eines wehrhaften Rechtsstaates“ – auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen die öffentliche Hand. Kommt eine Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, soll ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden können. Dieses kann laut Entwurf wiederholt und unter bestimmten Voraussetzungen auch periodisch fällig werden.

Erleichtert werden soll zudem die Einlegung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte. Soweit die betreffende Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet, soll künftig auch eine einfache elektronische Übermittlung, also beispielsweise mittels E-Mail, möglich sein. Eine entsprechende Vereinfachung soll es verwaltungsseitig bei der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung geben.

Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen. Unter anderem wendet er sich gegen geplante Neuregelungen bei der Zulassung von Berufung und Revision. Diese könnten „neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen“ aufwerfen, die zum bisherigen Wortlaut bereits geklärt seien, und damit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen. Auch die Möglichkeit, bereits bei der erstmaligen Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde eine periodische Taktung vorzusehen, hält der Bundesrat für „unangemessen und unnötig“. Eine solche Regelung solle erst greifen, wenn eine erste Festsetzung und Vollstreckung erfolglos geblieben sei. (…)

Die Bundesregierung hält an beiden Regelungen fest. Bei den Rechtsmitteln sieht sie insbesondere im Revisionsrecht die Notwendigkeit, Rechtsschutzlücken zu schließen. Auch eine periodische Taktung des Zwangsgeldes müsse bereits mit dessen erster Androhung möglich sein, wenn eine Behörde von Anfang an erkennen lasse, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wolle, oder wenn ein Fall besonders zeitkritisch sei.

Umgang mit Experimentierklauseln

Darüber hinaus fordert der Bundesrat unter anderem Experimentierklauseln “zur praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuen Verfahrensabläufen„. Außerdem warnt er vor einer Überlastung der Gerichte durch mit Künstlicher Intelligenz erstellte umfangreiche Schriftsätze und fordert entsprechende rechtliche Instrumente. Der Bundesrat verweist darauf, dass dieser Trend in der Sozialgerichtsbarkeit “bereits stark fortgeschritten„ sei.

Die Bundesregierung sieht grundsätzlich einen Nutzen in Experimentierklauseln, will diese aber nicht in dem vorliegenden Gesetzentwurf verankern. Die Umsetzung solle einer späteren Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorbehalten bleiben. Auch möglichen prozessrechtlichen Regelungen zum Umgang mit KI-generierten Schriftsätzen will sie weiter nachgehen. Zudem verweist sie auf technische Lösungen. “Entsprechende Anwendungen werden aktuell durch die Länder insbesondere für den Zivilprozess entwickelt und erprobt und vom Bund durch die Digitalisierungsinitiative für die Justiz und künftig durch die Digitalsäule des Pakts für den Rechtsstaat mitfinanziert„, heißt es weiter. (scr/hau/25.09.2026)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.09.2026

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard (VS – voluntary standard) wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

Um Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern vor überbordenden ESG-Abfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen zu schützen, führt der Standard eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) ein. Diese gilt ausschließlich für die Erhebung von Informationen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und nicht für zusätzliche Informationsanforderungen, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Die Bestimmungen zur value chain cap gelten ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Darüber hinaus werden Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute angehalten, zusätzliche Informationen, die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Richtlinie 2013/34/EU hinausgehen und von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten angefordert werden, soweit wie möglich auf die in Anhang I der delegierten Verordnung aufgeführten Angaben zu beschränken.

Der freiwillige Berichterstattungsstandard basiert auf der Empfehlung der EU-Kommission (EU) 2025/1710 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, die seit Inkrafttreten des VS am 24.09.2026 nicht mehr rechtswirksam ist. Beibehalten wurde u. a. die modulare Struktur der Kommissionsempfehlung bestehend aus Basis- und Zusatzmodul. Die Angaben im Basismodul sind als angestrebter Ansatz für Kleinstunternehmen konzipiert und stellen eine Mindestanforderung für andere Unternehmen dar. Die Angaben im Zusatzmodul dürfen von Banken, Investoren und Firmenkunden des Unternehmens zusätzlich zum Basismodul angefordert werden. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach dem VS bereitstellen, sind nicht verpflichtet, diese prüfen zu lassen.

EFRAG stellt den Unternehmen auf ihrer Webseite mit dem sog. EFRAG ESRS Knowledge Hub eine Informationsplattform mit zahlreichen Informationen u. a. zur Anwendung des VS zur Verfügung. Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung zum VS hat EFRAG die entsprechenden Unterstützungsdokumente aktualisiert und in englischer Sprache veröffentlicht. Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen sollen bis November 2026 bereitgestellt werden. Ebenfalls bis November 2026 ist eine Aktualisierung des digitalen Template vorgesehen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Versäumnisurteil: Wird im Termin erörtert, fällt die volle Terminsgebühr an

Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin und ergeht ein Versäumnisurteil (VU), so fällt dennoch die volle Terminsgebühr an, wenn das Gericht mit der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert. Das hat das OLG Naumburg entschieden Az. 2 W 16/25 (KfB). Das gelte auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen beziehe.

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2026 zum Beschluss 2 W 16/25 (KfB) des OLG Naumburg vom 30.07.2026

Bevor das Versäumnisurteil erging, erörterten Kläger und Gericht einen von zwei Klageanträgen inhaltlich. Dafür gibt es die volle Terminsgebühr.

Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin und ergeht ein Versäumnisurteil (VU), so fällt dennoch die volle Terminsgebühr an, wenn das Gericht mit der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert. Das hat das OLG Naumburg entschieden. Das gelte auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen beziehe (Beschluss vom 30.07.2026, Az. 2 W 16/25 (KfB)).

In dem besagten Verhandlungstermin ging es um eine Klage auf ca. 18.000 Euro, die Beklagte erschien jedoch nicht. Bevor das VU erging, erörterte das Gericht noch mit dem Kläger bzw. seinem Anwalt, inwieweit der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein könnte. Über einen zweiten Antrag wurde nicht gesprochen. Der Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Die Rechtspflegerin des LG reduzierte die Terminsgebühr jedoch um 233 Euro, weil „eine Erörterung nur bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 stattgefunden habe“. Für den nicht erörterten Antrag setzte sie folglich eine reduzierte Terminsgebühr nach einem Teilstreitwert fest. Die sofortige Beschwerde dagegen hatte Erfolg.

Terminsgebühr bei VU: Keine Differenzierung nach Anträgen

Das OLG Naumburg entschied, dass dem Anwalt die volle Terminsgebühr zusteht (gem. § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Anlage 1 VV, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. VV Nr. 3104 RVG). Voraussetzung hierfür sei zunächst lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit im Verhandlungstermin erscheine. Zwar reduziere sich die Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG dann, wenn „lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil“ gestellt werde. Im Umkehrschluss folge daraus aber, dass eine volle Terminsgebühr auch anfalle, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit der anderen die Sach- und Rechtslage erörtere.

Die Tatsache, dass nur einer von zwei Anträgen im Termin erörtert worden sei, ändere daran nichts. Für eine solche Aufteilung der Terminsgebühr nach Streitgegenständen finde sich im Gesetz keine Grundlage, wie die Richterinnen und Richter aus Sachsen-Anhalt einer umfassenden Auslegung entnahmen. Die Wahrnehmung des Termins werde einheitlich bewertet, der Gegenstand gesamtheitlich betrachtet. Die Gebühr dürfe nach dem Wortlaut von VV Nr. 3104 und 3105 RVG nur dann reduziert werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit im Termin auf das Stellen des VU-Antrags beschränkt habe. Diese Auslegung decke sich zudem mit der des BGH (Beschluss vom 24.01.2007, Az. IV ZB 21/06). Auch der Zweck der Kostenvorschriften, möglichst pauschal und einfach festzustellen, ob eine Gebühr angefallen sei, entspreche dieser Auslegung – andernfalls wäre das Kostenfestsetzungsverfahren „erheblich belastet“.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege erlischt bei unbezahlter Pflegevergütung mit dem Tod

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sog. Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 6 P 10/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.09.2026 zum Urteil L 6 P 10/25 vom 22.06.2026 (rkr)

Kostenerstattungsanspruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sog. Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Klägerin: Kostenerstattungsanspruch bleibt bei Tod des Pflegebedürftigen zwölf Monate fortbestehen

Die Klägerin pflegte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause, wofür die Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. War die Klägerin krank oder in Urlaub, wurde die Pflegebedürftige durch eine andere Person gepflegt. Hierfür fiel 2020 bis 2022 Vergütung i. H. v. 4.850 Euro an, die zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Kurz nach dem Tod der Pflegebedürftigen 2022 machte die Klägerin als Erbin die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend, was die Pflegeversicherung ablehnte. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen vererbbar

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch die Ablehnung der Pflegekasse nicht beschwert sei. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Mutter der Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt, da sie zu Hause durch ihre Tochter als Pflegeperson gepflegt worden und ihre Tochter zeitweise wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert gewesen sei. Dieser Anspruch sehe grundsätzlich vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und sodann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen könnten.

Die Klägerin könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Dem stehe zunächst § 59 Satz 2 SGB I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Denn die Kostenerstattung sei erstmals durch die Klägerin als Erbin nach dem Tod der Pflegebedürftigen beantragt worden. Auch die in § 35 Satz 3 SGB XI vorgesehene Ausnahme von diesem Erbausschluss sei nicht anzuwenden. Danach könnten die Erben den Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten gerechnet ab dem Tod des Pflegebedürftigen geltend machen, wenn der pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten durch Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson entstanden seien. Diese Voraussetzung der vorherigen Zahlung ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vorschrift. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Vergütung an die Verhinderungspflegeperson zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Ausschluss der Rechtsnachfolge

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

§ 35 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Erlöschen der Leistungsansprüche

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

§ 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Verhinderungspflege

(1) 1Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr […].

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Erfolg der BRAK in Sachen Sammelanderkonten

Die intensiven Bemühungen haben sich bezahlt gemacht. Die BRAK erreicht eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027.

BRAK, Pressemitteilung vom 25.09.2026

BRAK erreicht erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2027

Die intensiven Bemühungen der BRAK haben sich ein weiteres Mal bezahlt gemacht.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten.

Um eine dauerhafte Ausnahme nach dem FKAustG zu erlangen, muss Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllen, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher vor einem Jahr beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet.

Dieses soll eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen. Nach dem Konzept sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.

Die BRAK wird sich weiter um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird und steht dazu weiterhin in engem Austausch mit dem BMJV und dem BMF.

Dabei sollen auch die geldwäscherechtlichen Voraussetzungen nach dem EU-Geldwäschepaket berücksichtigt werden.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, ist mit diesem Zwischenergebnis sehr zufrieden:

„Die Mühe und die unzähligen Gespräche haben sich bezahlt gemacht. Anwältinnen und Anwälte können bezüglich ihrer Sammelanderkonten zumindest bis Ende 2027 weiter durchatmen. Wir werden uns weiter intensiv in dieser Sache einsetzen.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Führt künftig eine KI das Bewerbungsgespräch?

Stellenanzeigen mit KI schreiben, Bewerbungen automatisch vorsortieren und künftig sogar Bewerbungsgespräche von einer KI führen lassen – fast jedes achte Unternehmen setzt KI im Bewerbungsprozess heute bereits ein, und alle anderen können sich dies für die Zukunft vorstellen. Das sind Ergebnisse einer Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 28.09.2026

  • 17 Prozent der Unternehmen können sich dies vorstellen, einige praktizieren es bereits.
  • 12 Prozent setzen im Bewerbungsprozess KI ein.
  • Fast jedes zehnte Unternehmen lässt Stellenanzeigen von KI erstellen.

Stellenanzeigen mit KI schreiben, Bewerbungen automatisch vorsortieren und künftig sogar Bewerbungsgespräche von einer KI führen lassen – fast jedes achte Unternehmen (12 Prozent) setzt KI im Bewerbungsprozess heute bereits ein, und alle anderen (88 Prozent) können sich dies für die Zukunft vorstellen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland. „Technisch ist in Bewerbungsverfahren vieles möglich und noch mehr denkbar“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Gerade im hochsensiblen Personalwesen braucht es für den KI-Einsatz klare und verständliche Regeln, an die sich auch alle halten.“ Der gesetzliche Rahmen, wie er durch den sog. AI Act der EU geschaffen wird, lasse aber viele Fragen offen, besonders was den Einsatz von Hochrisiko-KI angeht. Bitkom fordert hier dringende Klarstellungen.

Aktuell setzen 9 Prozent der Unternehmen KI ein, um Stellenanzeigen zu erstellen. Fast 6 von 10 Unternehmen (59 Prozent) können sich dies vorstellen. Fast die Hälfte (46 Prozent) kann sich zudem vorstellen, Stellenanzeigen auf Basis einer KI-Analyse zielgruppenspezifisch auszuspielen. Bislang machen dies lediglich 3 Prozent der Unternehmen. Für die erste Durchsicht eingehender Bewerbungen setzen derzeit 6 Prozent der Unternehmen KI ein, 27 Prozent können sich dies vorstellen. Auch KI-basierte Kompetenz- oder Potenzialanalysen sind ein Thema: 5 Prozent der Unternehmen nutzen sie bereits, mehr als ein Drittel (34 Prozent) kann sich dies vorstellen. Auch im direkten Kontakt mit Bewerberinnen und Bewerbern sehen Unternehmen Potenzial: 2 Prozent lassen Bewerbungsgespräche heute bereits von einer KI führen, 17 Prozent, also jedes sechste Unternehmen, kann sich dies für die Zukunft vorstellen. „Im Personalwesen besteht hohes Interesse am Einsatz von KI“, so Rohleder. „Was Unternehmen jetzt brauchen, ist vor allem Rechtssicherheit bei der Umsetzung des AI Acts.“

Was den allgemeinen Einsatz digitaler Technologien im Bewerbungsprozess angeht, so sind die Unternehmen schon deutlich weiter als bei KI. Alle befragten Unternehmen bieten die Möglichkeit, Bewerbungsunterlagen digital einzureichen. In 73 Prozent der Unternehmen ist es für Bewerberinnen und Bewerber zudem möglich, in einen Bewerberpool für weitere offene Stellen aufgenommen zu werden. Die Hälfte der Unternehmen (50 Prozent) ermöglicht Bewerbungsgespräche per Videokonferenz, weitere 34 Prozent können sich dies vorstellen. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) bietet digitale Assessment-Center oder Online-Testverfahren an und in fast einem Drittel der Unternehmen (32 Prozent) können Arbeitsverträge digital unterzeichnet werden.

Quelle: Bitkom

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Einführung einer Frühstartrente für Sechs- bis Achtzehnjährige

Der Bundestag hat am 25.09.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 25. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Frühstartrente (21/7864) debattiert. Nach einstündiger Aussprache wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Antrag der Linken mit dem Titel „Finanzielle Bildung stärken – Unabhängig, mehrperspektivisch und für alle jungen Menschen“ (21/8125) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend ist der Finanzausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Einführung einer Frühstartrente für Kinder und Jugendliche von sechs bis 18 Jahren will die Bundesregierung die private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen lassen. Die staatliche Förderung soll zehn Euro pro Monat und Kind betragen.

Die Frühstartrente soll zunächst mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 sechs Jahre alten Kinder (Geburtsjahrgang 2020) starten; für ältere Kinder können zwar Verträge abgeschlossen werden, aber eine staatliche Förderung ist nicht vorgesehen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen in die Frühstartrente einbezogen. Die Kosten für die Förderung werden für 2027 mit 198 Millionen Euro angegeben. Bis 2030 sollen die Kosten auf 411 Millionen Euro steigen.

Pro Monat zehn Euro vom Staat

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt werden, wenn ein solcher Vertrag von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital könne durch private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro im Jahr weiter aufgestockt werden, heißt es in dem Entwurf. „Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht“, so die Regierung. Für die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente sollen die Regeln des Standarddepot-Vertrags für die private Altersvorsorge übernommen werden. Der Vertrag könne elektronisch abgeschlossen werden; eine Beratung sei nicht erforderlich.

Wenn Eltern für Kinder keinen Vertrag abschließen, werden laut Gesetzentwurf pro Monat und Kind zehn Euro kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Dafür wird zum 1. Januar 2028 das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. „Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten“, heißt es im Gesetzentwurf. Auch eine Kreditaufnahme soll nicht erlaubt sein.

Auszahlung erst ab vollendetem 65. Lebensjahr

Ein individualisierter Anspruch aus dem Sondervermögen Frühstartrente könne zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden, heißt es weiter. Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei sein. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundesrat stimmt zu: Antragsloses Kindergeld kommt 2027

Das Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes erhielt im Bundesratsplenum am 25.09.2026 die erforderliche Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.09.2026

Das Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes erhielt im Bundesratsplenum am 25. September 2026 die erforderliche Mehrheit.

Kein Antrag erforderlich

Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.

Umsetzung in zwei Schritten

Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Jahr 2027 in zwei Schritten einzuführen. Zunächst soll es für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bislang das Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt soll es dann auch für erstgeborene Kinder ohne Antrag überwiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, die Bankverbindung bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So solle sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weniger Bürokratie

Ziel des Gesetzes sei es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen, so die Bundesregierung. Wenn die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung nicht vorliegen, erhalten Eltern auch zukünftig nach der Geburt ein Begrüßungsschreiben. Dies könne in den Fällen weiterhin notwendig sein, in denen der Familienkasse nicht alle erforderlichen Daten bekannt sind.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Quelle: Bundesrat kompakt

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Bundesrat fordert weniger Bürokratie beim Elterngeld

Der Bundesrat will das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vereinfachen und so Verwaltungsaufwand senken. Eine entsprechende Entschließung verabschiedete er am 25.09.2026 auf Initiative mehrerer Länder.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.09.2026

Der Bundesrat will das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vereinfachen und so Verwaltungsaufwand senken. Eine entsprechende Entschließung verabschiedete er am 25. September 2026 auf Initiative mehrerer Länder.

Elterngeld gilt als zu kompliziert

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Elterngeld sinnvoll weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, um sowohl Antragstellende als auch Elterngeldstellen zu entlasten. Die Regeln zum Elterngeld seien mittlerweile sehr komplex und stark auf Einzelfälle ausgerichtet, argumentieren die Länder. Gründe dafür seien die vielschichtigen Ziele des Gesetzes sowie der Anspruch, unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden. Dies mache Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung des Elterngeldes häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv. Zudem nähmen Bearbeitungszeiten und Fehleranfälligkeit zu.

Konkrete Vorschläge aus den Ländern

Die Bundesregierung solle beispielsweise die Regeln zur Anrechnung anderer Einnahmen vereinfachen, so ein Vorschlag der Länder. Außerdem solle das Elterngeld künftig nicht mehr für Lebensmonate, sondern für Kalendermonate berechnet werden. Darüber hinaus solle der Bemessungszeitraum unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt werden. Schließlich sei es dringend geboten, gemeinsam mit den Ländern ein Konzept zu entwickeln, um den bundeseinheitlichen Antrag auf Elterngeld weiterzuentwickeln und deutlich zu vereinfachen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, ob und wann sie auf die Vorschläge reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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