Kulanz bei defektem Kühlschrank

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Diese Frage hatte das AG München zu klären (Az. 172 C 24940/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 172 C 24940/24 vom 06.06.2025 (rkr)

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird?

Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 Euro. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 Euro für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 Euro […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 Euro verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 Euro vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 04.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen […] Bitte ins Haus […] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […]

Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine Mehrheit für Initiative zu Übergewinnsteuer und zu weiteren Maßnahmen gegen hohe Energiepreise

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 08.05.2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte

Der BFH hatte zu klären, ob es sich bei zum Zwecke der Geschäftstätigkeit von Arbeitnehmern angemieteten Unterkünften um (fiktive) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt und ob eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ausgeschlossen ist (Az. III R 39/22).

BFH, Urteil III R 39/22 vom 15.01.2026

Leitsatz

  1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen.
  2. Mietzinsen für die Überlassung von Hotelzimmern sind nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien ‑ hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte ‑ kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2022 – 3 K 1352/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Aufwand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für die Anmietung von Unterkünften für ihre Arbeitnehmer in den Streitjahren 2014 bis 2016 ihrem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit von Entwässerungsanlagen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Geschäftszweck der Klägerin in den Streitjahren in Arbeiten an Entwässerungsanlagen erschöpfte.

3

Den von der Klägerin durchgeführten Arbeiten lagen zeitlich begrenzte Aufträge an unterschiedlichen Orten zugrunde.

4

In den Streitjahren mietete die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit im überregionalen Bereich an dem jeweiligen Ausführungsort für ihre Arbeitnehmer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an; die dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von … € im Jahr 2014, … € im Jahr 2015 und … € im Jahr 2016 berücksichtigte sie als Betriebsausgaben.

5

Die Anmietung der Hotelzimmer oder Ferienwohnungen diente dazu, den Anfahrtsweg der Arbeitnehmer zu verkürzen. Die Aufwendungen für die Hotelzimmer und Ferienwohnungen flossen in die Kalkulation des Entgelts für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ein.

6

In den Fällen, in denen die Klägerin Leistungen innerhalb ihres Einzugsgebietes ausführte, wurden keine Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Arbeitnehmer angemietet.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich (unter anderem) auch auf die Gewerbesteuer für die Jahre 2014 bis 2016 erstreckte. Die Prüferin kam im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbeertrag der Klägerin in den Streitjahren um die Aufwendungen für die Übernachtungen ihrer Arbeitnehmer an auswärtigen Standorten zu erhöhen sei und rechnete die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzu. Das FA folgte dieser Auffassung und erließ unter dem Datum 28.01.2020 entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 als unbegründet zurückgewiesen.

8

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Gewerbesteuermessbescheide für 2014 bis 2016 vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2020 seien dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2014 um … €, der Gewerbesteuermessbetrag 2015 um … € und der Gewerbesteuermessbetrag 2016 um … € gemindert werden.

9

Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 855 veröffentlicht.

10

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

11

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2022 – 3 K 1352/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Mangels ausreichender Feststellungen des FG ist die Sache nicht spruchreif. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

14

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt.

15

a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, hat der Senat zum Beispiel im Urteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt. Daran ist festzuhalten und darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

16

aa) Danach ist die Fiktion, dass der Steuerpflichtige der Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.12.2016 –  IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 11 ff.).

17

bb) Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, ist –anders als es in der Argumentation des FA anklingt– stets zu prüfen. Die Prüfung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, wie zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs (z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.; BFH-Urteile vom 08.12.2016 –  IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 18, und vom 29.11.1972 –  I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).

18

(1) (Fiktives) Anlagevermögen ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut dem Kerngeschäft eines Unternehmens dient. Es genügt, dass es (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs –HGB–); es muss ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 ff.).

19

(2) Soweit der Senat ausgeführt hat, dass die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen spreche, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelege (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.01.2023 –  III R 22/20, BFH/NV 2023, 716, Rz 16, und vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22), beschreibt er Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. In den Fällen, in denen sich das Wirtschaftsgut in keine dieser Kategorien einordnen lässt (zum Beispiel Werbeträger, die der Vermarktung der zu veräußernden Produkte dienen), kommen die genannten Kriterien nicht zur Anwendung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 20), im Übrigen ersetzen sie das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht, sondern erleichtern lediglich in bestimmten Fällen die Zuordnung.

20

(3) Auch im Fall der kurzzeitigen Anmietung von Wirtschaftsgütern ist Voraussetzung für eine Hinzurechnung, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut oder die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt, so dass sich die wiederholte kurzzeitige Anmietung des nämlichen Wirtschaftsguts oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Anmietung (langfristigen Nutzung) darstellt (z.B. Senatsurteile vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 f., 20; vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 54; vom 19.01.2023 –  III R 22/20, BFH/NV 2023, 716, Rz 18, und vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 24; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 21). Dadurch wird sowohl dem in § 247 Abs. 2 HGB angelegten Merkmal der Dauerhaftigkeit Rechnung getragen als auch die in dieser Vorschrift vorgesehene Verbindung zum konkreten Betrieb (das heißt den betrieblichen Verhältnissen) hergestellt. Hingegen genügt es für eine Hinzurechnung nicht, dass das angemietete Wirtschaftsgut dem Betrieb dient und die Mietkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wie dies die Argumentation des FA nahelegt. Denn würde man bereits jede kurze, anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 25, m.w.N.).

21

(4) Nach diesen Grundsätzen kommt auch bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien –hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte– eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzzeitige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70). Die Frage der Austauschbarkeit orientiert sich auch hier an der Zweckbestimmung der Unterkünfte im konkreten Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.

22

Bei Immobilien ist für die Frage der Austauschbarkeit –neben (zum Beispiel) der Art der Immobilie, ihrer Ausstattung und möglichen Zusatzleistungen– regelmäßig auch ihre Lage von maßgeblicher Bedeutung, denn Immobilien zeichnen sich insbesondere durch ihre Belegenheit aus. Ob hierbei die konkrete Belegenheit oder aber ein bestimmter Einzugsbereich oder Umkreis (zum Beispiel die Ausdehnung der politischen Gemeinde) entscheidend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nur in Ausnahmefällen kommt es nach den betrieblichen Verhältnissen auf die Lage einer Immobilie nicht an, etwa weil das Angebot darauf ausgerichtet ist, an beliebigen Orten (Lauf-)Kundschaft überall da zu gewinnen, wo die Ware oder Leistung angeboten wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.10.2023 –  III R 39/21, BFHE 281, 568, BStBl II 2024, 67, zur Anmietung von Standflächen für Imbissbetriebe im Reisegewerbe).

23

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien (hier Unterkünften) ist deshalb regelmäßig nicht nur zu fragen, ob immer wieder (bundes- oder weltweit) überhaupt ihrer Art und Ausstattung nach vergleichbare Immobilien (Unterkünfte) benötigt und angemietet werden, sondern auch, ob entsprechende Immobilien (Unterkünfte) immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich oder Umkreis eines bestimmten Ortes benötigt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 28 f.). Andernfalls würde man dem Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ und dem darin liegenden Erfordernis, dass das Wirtschaftsgut dazu bestimmt sein muss, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), nicht gerecht.

24

Unterkünfte werden (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht ständig für den Gebrauch in einem Betrieb benötigt, wenn sie am jeweiligen Ort jeweils nur anlass- beziehungsweise auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden. Ein solcher Fall entspricht der gelegentlichen Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung zum Beispiel bei dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse (BTDrucks 16/4841, S. 80).

25

(5) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass Hotelzimmermieten im Hinblick auf eine Selbstbindung der Verwaltung in Rdnr. 29b der gleich lautenden Ländererlasse vom 06.04.2022 (hier Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, 06.04.2022, BStBl I 2022, 638) generell nicht hinzugerechnet werden dürfen. Denn an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen sind im Allgemeinen weder das FG noch der BFH gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2024 –  VI R 7/22, BFHE 286, 441, BStBl II 2025, 354, Rz 21). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 11.05.2007 –  IV B 28/06, unter 1., ableiten, auf den sich die Klägerin bezieht. Hiernach können norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (zum Beispiel bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung. Eine solche Ausnahme ist bei der Auslegung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG jedoch nicht einschlägig.

26

b) Im Rahmen des in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „Miet- und Pachtzinsen“ ist die Frage zu prüfen, welchen Einfluss mit der Vermietung von Zimmern in Pensionen oder Hotels verbundene weitere Leistungen (zum Beispiel Zimmerreinigung, Bettenmachen, Frühstück) auf die rechtliche Einordnung des Vertrages haben. Insoweit kommt es darauf an, ob es sich um untergeordnete Nebenleistungen oder um trennbare oder nicht trennbare Hauptleistungspflichten handelt (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 23 ff., m.w.N.).

27

c) Die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.10.2016 –  I R 57/15, BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 15). Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung des FG ist jedoch nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Enthält das Urteil keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021 –  III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 15, m.w.N.), der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 16.01.2025 –  III R 34/22, BFHE 287, 81, BStBl II 2025, 386, Rz 23).

28

2. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG ist von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen.

29

a) Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine fiktive Zurechnung zum Anlagevermögen der Klägerin schon deshalb ausscheidet, weil man Arbeiten an Entwässerungsanlagen auch ohne Unterbringung der Mitarbeiter in Mitarbeiterunterkünften durchführen kann und die auswärtige Unterbringung die Ausübung der Tätigkeit nur indirekt beziehungsweise mittelbar, durch eine Verkürzung der Anfahrtswege, fördert.

30

Die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen orientiert sich –wie ausgeführt– maßgeblich an den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen, auch wenn diese nicht zwingend so gestaltet werden müssten. Es genügt, dass die Wirtschaftsgüter tatsächlich entsprechend eingesetzt werden und (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein.

31

Wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig in seinem Betrieb beziehungsweise zu betrieblichen Zwecken gebraucht, weil ihm dies wirtschaftlich vernünftig erscheint, kann sich die wiederholte kurzzeitige Anmietung des nämlichen Wirtschaftsguts oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Anmietung (langfristigen Nutzung) darstellen mit der Folge, dass eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen in Betracht kommt. Insoweit können auch dauernd für betriebliche Zwecke genutzte Mitarbeiterunterkünfte zum fiktiven Anlagevermögen gehören, die (nur) dazu dienen, die Fahrtzeiten zu einem über eine längere Zeit regelmäßig aufgesuchten auswärtigen Einsatzort zu verringern, auch wenn sie für die eigentliche Tätigkeit –hier Arbeiten an Entwässerungsanlagen– weder unmittelbar noch zwingend erforderlich sind.

32

Ausreichende Feststellungen zu der entscheidenden Frage, ob der Geschäftszweck in der Form, wie das konkrete Unternehmen tätig ist, das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.09.2024 –  III R 36/22, BFHE 286, 446, BStBl II 2025, 88, Rz 15 f.), hat das FG jedoch nicht getroffen. Denkbar wäre, dass ein Vertrag über regelmäßig durchzuführende, jeweils einen längeren Aufenthalt am auswärtigen Einsatzort notwendig machende Arbeiten an Entwässerungsanlagen in Verbindung mit der regelmäßigen, eine nennenswerte Zahl von Tagen betreffenden Anmietung von Mitarbeiterunterkünften im Einzugsbereich des Einsatzortes belegt, dass nach den betrieblichen Verhältnissen dort dauerhaft Mitarbeiterunterkünfte benötigt werden.

33

b) Soweit das FG ausgeführt hat, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme, weil es nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, an den Orten der jeweiligen Auftraggeber ständig Hotelzimmer oder Ferienwohnungen vorzuhalten, sind die vom FG in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den Betriebsabläufen nicht ausreichend, um diese Frage beurteilen zu können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 01.06.2022 –  III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875, Rz 40). Es fehlt insbesondere an Feststellungen, dass die konkreten Anmietungen jeweils nur auftragsbezogen für kurze Zeit erfolgten und dass die Unterkünfte nicht austauschbar waren.

34

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 126 Abs. 4 FGO als richtig; eine Entscheidung in der Sache ist mangels Feststellung der konkreten betrieblichen Verhältnisse der Klägerin durch das FG nicht möglich. Das Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die tatrichterliche Folgerung, dass die Klägerin die von ihr angemieteten Mitarbeiterunterkünfte nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen.

35

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die erforderlichen Feststellungen nachholen, namentlich die speziellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin feststellen und im Lichte der hier dargestellten Rechtsgrundsätze würdigen müssen.

36

Auf die Zahl der überregional eingesetzten Mitarbeiter oder die Relation ihrer Anzahl zur Gesamtzahl der Beschäftigten kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Wie ausgeführt ist (fiktives) Anlagevermögen nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut dem Kerngeschäft eines Unternehmens dient. Es genügt, dass es (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); es muss ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen und nicht zwingend erforderlich sein.

37

Sofern das FG danach hinsichtlich einzelner Unterkünfte die Anlagevermögenseigenschaft bejaht, bedürfte es zudem auch einer rechtlichen Einordnung der aufgrund der geschlossenen Verträge zu entrichtenden Entgelte in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Miet- und Pachtzinsen“.

38

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil III R 28/24 vom 15.01.2026.

Quelle: Bundesfinanzhof

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OVG Bremen hält die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven für unwirksam

Das OVG Bremen hat ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war (Az. 2 LC 188/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 2 LC 188/25 vom 29.04.2026 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit einem heute verkündeten Urteil ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer aus Bremerhaven, der sich gegen einen Bescheid gewandt hatte, mit dem ihm gegenüber Erschließungsbeiträge in Höhe von rund 14.000 Euro festgesetzt worden waren.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Stadt Bremerhaven die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ein. Mit dem heute verkündeten Urteil schloss sich das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt verkündet worden sei. Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch, zu denen die Erschließungsbeitragssatzung zähle, seien nach dem Bremischen Verkündungsgesetz für Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt zu machen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Stattdessen sei die Satzung im Gesetzblatt verkündet worden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Anwaltsgebühr bei PKH: Falscher Vortrag nicht korrigiert – Anwalt muss PKH zurückzahlen

Eine bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme (Az. 4 W 88/26). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 4 W 88/26 des OLG Hamburg vom 21.04.2026

Unterlässt es ein Anwalt, falschen Vortrag der Mandantin vor dem Termin zu korrigieren, muss er den Vorschuss auf Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme – in der Regel bleiben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 4 W 88/26).

Rechtsanwalt korrigierte den falschen Vortrag nicht

Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um die Rückforderung von 13.000 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.

Die Beklagte erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte die Mandantin dem Anwalt und schrieb per E-Mail: „Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (…).“

Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.

Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.

OLG: „Ausnahmsweise durch teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“

Zunächst stellte das OLG allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.

Die Terminsgebühr muss er hingegen zurückzahlen. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse dies gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer dies unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte er auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.

Hätte der Anwalt die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei „ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“, so das OLG.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Importpreise im März 2026: +2,3 % gegenüber März 2025

Die Importpreise waren im März 2026 um 2,3 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2025 (+3,6 % gegenüber Februar 2024). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 3,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2026

Stärkster Anstieg der Einfuhrpreise für Energie im Vorjahresvergleich seit Dezember 2022

Importpreise, März 2026
+2,3 % zum Vorjahresmonat
+3,6 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2026
+1,5 % zum Vorjahresmonat
+1,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2026 um 2,3 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2025 (+3,6 % gegenüber Februar 2024). Im Februar 2026 und Januar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten jeweils bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 3,6 %. Einen stärkeren Anstieg im Vormonatsvergleich hatte es zuletzt im März 2022 gegeben (+5,4 % gegenüber Februar 2022), als die Importpreise für Energie nach dem russischen Angriff auf die Ukraine sprunghaft gestiegen waren.

Die Exportpreise waren im März 2026 um 1,5 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2025 (+2,0 % gegenüber März 2024). Im Februar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,1 % gelegen, im Januar 2026 bei +0,2 %. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Ausfuhrpreise um 1,1 %. Zuletzt waren sie im August 2022 stärker gegenüber dem Vormonat gestiegen (+1,6 % gegenüber Juli 2022).

Hohe Preisanstiege für importierte Vorleistungsgüter und Energie im Zuge des Iran-Kriegs

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im März 2026 gegenüber März 2025 hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter mit +4,1 % (+1,2 % gegenüber Februar 2026) und für Energie mit +13,2 % (+33,6 % gegenüber Februar 2026). Stärker gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen waren die Einfuhrpreise für Energie zuletzt im Dezember 2022 (+16,7 % gegenüber Dezember 2021). Im Vormonatsvergleich stiegen die Importpreise für Energie im März 2026 sogar stärker als je zuvor seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1995.

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +25,8 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Edelmetalle und deren Halbzeug mit +58,4 %. Auch die Preise für importierte Düngemittel und Stickstoffverbindungen lagen deutlich über denen von März 2025 (+7,8 %). Hier handelt es sich um Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, die die Düngemittelpreise auch im Vormonatsvergleich deutlich ansteigen ließen (+10,1 %).

Noch stärker wirkte sich der Krieg im Nahen Osten auf die Erdöl- und Mineralölpreise im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich aus. Im Vorjahresvergleich konnte der Preisrückgang bei Erdgas (-8,6 %) und Steinkohle (-1,5 %) die Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+41,6 %) und Erdöl (+24,6 %) nicht ausgleichen. Auch Strom war im Vorjahresvergleich teurer (+4,4 %). Im Vormonatsvergleich gegenüber Februar 2026 wurden alle Energieträger teurer: Mineralölerzeugnisse um 48,6 % (darunter insbesondere Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin mit +94,7 %), Erdöl um 45,9 %, Erdgas um 19,6 %, Steinkohle um 8,5 % und elektrischer Strom um 2,9 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im März 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 % (+0,8 % gegenüber Februar 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,6 % über dem Stand von März 2025 (+1,4 % gegenüber Februar 2026).

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 0,6 % gegenüber März 2025 und um 0,5 % gegenüber Februar 2026.

Bei importierten landwirtschaftlichen Gütern und Konsumgütern Preissenkungen gegenüber dem Vorjahr, aber Preissteigerungen gegenüber dem Vormonat

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im März 2026 im Durchschnitt um 6,2 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,2 % gegenüber Februar 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 57,8 % unter denen von März 2025 und 19,4 % unter denen von Februar 2026. Rohkaffeeimporte waren 14,4 % preiswerter als vor einem Jahr und 2,5 % preiswerter als im Vormonat. Lebende Schweine waren mit -8,7 % ebenfalls günstiger als im März 2025, wurden aber mit +26,7 % im Vormonatsvergleich deutlich teurer. Für importiertes Getreide wurde im März 2026 ebenfalls weniger bezahlt als im März 2025 (-7,5 %), es kostete aber 0,5 % mehr als im Februar 2026. Dagegen waren insbesondere Tomaten im Vorjahres- wie auch im Vormonatsvergleich deutlich teurer (+18,4 % gegenüber März 2025 und +31,6 % gegenüber Februar 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im März 2026 um 1,9 % preiswerter als im Vorjahr (+0,7 % gegenüber Februar 2026). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 1,1 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,8 % gegenüber Februar 2026), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 2,1 % billiger (+0,7 % gegenüber Februar 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 4,3 % weniger bezahlt werden als im März 2025 (+0,4 % gegenüber Februar 2026). Preisrückgänge gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-55,9 %), Frucht- und Gemüsesäften (-28,4 %), Milch und Milcherzeugnissen (-14,4 %) sowie Schweinefleisch (-8,1 %). Teurer als im März 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+44,1 %), Rindfleisch (+15,3 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +11,8 %.

Vorleistungsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 2,2 % über denen von März 2025 und 0,7 % über denen von Februar 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 1,1 % über dem von März 2025 (+0,3 % gegenüber Februar 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 9,4 % über denen von März 2025 und um 25,7 % über denen von Februar 2026. Wie bei der Einfuhr konnte der Rückgang der Erdgaspreise um 15,4 % (aber +11,9 % gegenüber Februar 2026) die Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+36,4 % gegenüber März 2025 und +44,1 % gegenüber Februar 2026) nicht ausgleichen. Darunter waren Exporte von Flugturbinentreibstoff aus Kerosin 94,4 % teurer als im Vorjahr und 103,9 % teurer als im Vormonat.

Landwirtschaftliche Güter wurden 5,9 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Preise hier aber um 1,7 %.

Auch Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) waren preiswerter als im März 2025 (-0,3 % gegenüber März 2025, aber +0,3 % gegenüber Februar 2026). Während die Preise für Verbrauchsgüter 0,7 % unter dem Preisniveau von März 2025 lagen (+0,3 % gegenüber Februar 2026), waren die Preise für Gebrauchsgüter 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber Februar 2026). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-4,8 % gegenüber März 2025, aber +0,2 % gegenüber Februar 2026).

Hier waren unter anderem die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit -37,1 % deutlich niedriger als im März 2025 (-8,4 % gegenüber Februar 2026). Auch Milch und Milcherzeugnisse waren mit -12,1 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (+0,2 % gegenüber Februar 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -41,9 % gegenüber März 2025 (+2,3 % gegenüber Februar 2026).

Dagegen wurde unter anderem Rindfleisch, frisch oder gekühlt, zu 22,3 % höheren Preisen exportiert als im März 2025 (+4,5 % gegenüber Februar 2026).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bürgergeld: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das SG Leipzig hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind (Az. S 15 AS 1165/25 ER u. a.).

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Leipzig

Die 7. Kammer, die 15. Kammer, die 19. Kammer und die 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.

  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER

Den Entscheidungen lagen Anträge zugrunde, mit denen das Jobcenter Leipzig einstweilig zur Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet Leipzig verpflichtet werden sollte. Die verschiedenen Antragsteller waren in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Stadt Leipzig erhebt für die Nutzung der Unterkünfte nach der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Gebühren in Höhe von monatlich 616,53 Euro pro Person. Die Antragsteller waren jeweils vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, da diese nach der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsrichtlinie »Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; Schlüssiges Konzept« vom 11. November 2025 unangemessen hoch seien. Die Antragsteller hatten jeweils Schwierigkeiten bei der Suche nach preisgünstigen Wohnungen auf dem Leipziger Wohnungsmarkt glaubhaft gemacht.

Die vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt. Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sog. irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten. Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.

Quelle: Sozialgericht Leipzig

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Anonymisierung: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des LG Frankfurt hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Az. 2-03 O 144/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 2-03 O 144/26 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem YouTube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das heutige Urteil (Az. 2-03 O 144/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Fotoshooting ohne Eheringe: Streit um vereinbarten Lieferzeitpunkt für bestellte Eheringe

Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 173 C 9005/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.04.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 Euro zwei Eheringe für eine am 25.05.2025 geplant Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.

Am 05.05. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 09.05. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe. Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück.

Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.230,20 Euro, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Urteil vom 10.02.2026 wies das Amtsgericht München die Klage ab und gab der Widerklage statt. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[…] die Klägerin [konnte] nicht nachweisen, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.2024 zu liefern sind. […] Die Klägerin hat […] dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen zwei Wochen so wichtig war, weil sie um den 02.05.2025 einen Fototermin gehabt hätten, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. […] Sie hätten dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.04. da sein müssten.

Der vernommene Zeuge [Verlobte] sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.04. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen zwei Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut. Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl nochmal auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrages. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfte mit Handschlag.

Der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Verkäufer der Ringe […] war, legte dar, dass eine Lieferfrist von vier Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gesprächs erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.04.2025 abgeholt werden können.

[…] Für die Einlassung der Klägerin und des [Verlobten] spricht, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war, […]. Allerdings wurde der Klägerin am 05.05.2025 seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Ringe spätestens bis zum 16.05.2025 geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.05.2025 in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.05.2025 erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätten. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer. […]

Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. vier Wochen, eine Lieferfrist von zwei Wochen sei schon sehr sportlich. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.04.2025 festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von vier Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. […]

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht ein non-liquet, sodass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies kann sie nicht. Daher ist die Klage abzuweisen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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