LG Lübeck, Mitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 4 O 372/23 vom 13.02.2026 (rkr)
Ein Radfahrer verunglückt nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck weist die Klage der Unfallversicherung ab.
Der Fall
Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.
Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.
Was bedeutet das?
Wer eine Gefahrenquelle schafft – wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung -, muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.
Das Urteil vom 13.02.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck
Powered by WPeMatico