Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026

Mit dem BMF-Schreiben werden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen (Az. III C 3 – S 7359/00081/001/030).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026

I. Allgemeines

Mit Artikel 7 Nummer 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.

Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035 (COO.7005.100.4.14846417), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, anzuwenden.

(…)

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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