Gescheiterte Reise zu Champions League Spiel: Keine Eintrittskarten nach Buchung einer Fan-Reise über Social Media

Das AG München verurteilte einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung des noch offenen Betrags, da die gebuchte Fußballreise einschließlich der Eintrittskarten nicht erbracht wurde und der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte (Az. 172 C 527/26).

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Urteil 172 C 527/26 vom 28.04.2026 (nrkr)

Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 Euro per PayPal leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.

Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 Euro und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.

Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher – gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstanziiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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