VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 5 K 53/25.NW vom 05.05.2026
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte.
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs in Ludwigshafen. In rund 16 Metern Entfernung zu seinem Betriebsgebäude wurde ein Mobilfunkmast errichtet. Die zuständige Bundesbehörde erteilte den Betreibern hierfür eine sog. Standortbescheinigung, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände bescheinigt. Gegen diese Bescheinigung erhob der Kläger Klage.
Er machte geltend, dass die Mobilfunkstrahlung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erhebliche Gesundheitsgefahren für ihn und seine Mitarbeitenden berge – unter anderem ein erhöhtes Krebsrisiko sowie Erbgutveränderungen. Er verwies dabei auf diverse wissenschaftliche Einzelstudien. Die in der maßgeblichen Verordnung (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder seien willkürlich, veraltet und verletzten das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die erteilte Standortbescheinigung sei rechtmäßig, da der erforderliche Sicherheitsabstand rechnerisch korrekt ermittelt worden sei und eingehalten werde.
Zudem bestätigte das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grenzwerte. Dabei verwies die Kammer auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bei hochkomplexen und wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen – wie den langfristigen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung – stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu.
Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, bei wissenschaftlicher Ungewissheit anstelle der Fachbehörden eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte richterlich anzuordnen. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit könne nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer Erkenntnisse „evident unzureichend“ geworden seien, also offensichtlich keinen Schutz mehr böten.
Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlung fortlaufend beobachte und bewerte, unter anderem durch den Einsatz spezialisierter Gremien wie der Strahlenschutzkommission. Allein der Umstand, dass in Teilen der Wissenschaft über mögliche Risiken unterhalb der geltenden Grenzwerte diskutiert werde, reiche nicht aus, um die bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen als verfassungswidrig einzustufen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
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