BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

Die BStBK hat dem BMF eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Im Überblick die wesentlichen Anmerkungen.

BStBK, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 12.06.2026 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Darin schreibt sie:

„Wir begrüßen insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies entspricht einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedarf es aus unserer Sicht zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.

Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO sehen wir überaus kritisch. Zwar ist das Ansinnen des KI-Einsatzes in der Finanzverwaltung grundsätzlich nachvollziehbar und deckt sich auch mit unserer Forderung des Ausbaus der digitalen Prozesse und einer weiteren Digitalisierung der Verwaltung. Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regen wir eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.

Überdies fordern wir im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten DSFinVBV aus Sicht der BStBK unverhältnismäßig ist.

Schließlich sollte die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.

Unsere wesentlichen Anmerkungen können Sie der beigefügten Stellungnahme entnehmen.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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