BFH: Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung als Teilnahme an einer solchen Tat von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst wird oder ob eine begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine täterschaftliche Begehungsform beschränkt ist (Az. VII R 18/24).

BFH, Urteil VII R 18/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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