Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG): Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger

Für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger gilt das neue BMF-Schreiben (Az. IV C 2 – S 2770/00042/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2770/00042/002/081 vom 17.07.2026

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger Folgendes:

A. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden.

B. Personengesellschaft als Organträger

I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 KStG). Danach ist es erforderlich, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft

1. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit

Durch das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG soll insbesondere auch verhindert werden, dass mit Hilfe einer Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit das steuerliche Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft erreicht werden kann. Die Voraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Absatz 2 EStG der Organträger-Personengesellschaft nicht nur geringfügig (siehe hierzu H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2025) ist.

1.1 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding

Eine Holdingpersonengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2024, I R 23/21, BStBl II 2026 S. xxx), was aber zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969, I R 252/64, BStBl II 1970 S. 257 und Rn. 14 des BFH-Urteils vom 18. Januar 2023, I R 16/19, BStBl II 2023 S. 1096). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, wird hierbei nicht berücksichtigt. Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung reicht der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht aus.

1.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften

Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann schon dann erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt (vgl. H 15.4 Kundenkreis EStH 2025). Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher auch vorliegen, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDV-Unterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.

1.3 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt.

2. Betriebsaufspaltung

Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie originär gewerblich tätig ist im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 72/16, BStBl II 2021 S. 484). Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

3. Zeitliche Aspekte

Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

C. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. November 2005 – IV B 7-S 2770-24/05 – (BStBl I 2005 S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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