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Keine Untersagung des Betriebs von Holzöfen in der Nachbarschaft

Das VG Karlsruhe lehnte den Eilantrag eines Anwohners auf Untersagung des Betriebs von Holzöfen in der Nachbarschaft ab, da weder unzumutbare Immissionen noch ein Anspruch auf behördliches Einschreiten oder besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden (Az. 4 K 2411/26).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.08.2026 zum Beschluss
4 K 2411/26 vom 04.08.2026 (nrkr)

Der Antragsteller hatte bereits seit mehreren Jahren Beschwerden über gesundheitsschädliche Rauchgas-Immissionen bei der Stadt Stutensee eingereicht. Er legte hierfür unter anderem eigene Messdaten, wissenschaftliche Studien und Presseberichterstattungen vor, um die Gefährdung durch die Holzfeuerungsanlagen zu untermauern. Mit dem Ziel, den Betrieb der Anlagen in seiner Nachbarschaft zu untersagen oder wenigstens einzuschränken, stellte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Eilantrag. Seinen Antrag auf behördliches Einschreiten hat die Stadt Stutensee während des laufenden gerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Die 4. Kammer hat die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf Untersagung des Betriebs der Holzfeuerungsanlagen abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für die Holzfeuerungsanlagen geltenden Immissionsgrenzwerte würden aller Voraussicht nach eingehalten. Es sei auch kein Brennstoffmissbrauch festgestellt worden. Die Anlagen, deren Betriebsuntersagung der Antragsteller begehre, würden nicht direkt auf den an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken betrieben und die Immissionsspitzen seien in ihrem zeitlichen Umfang deutlich beschränkt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei nicht überschritten und die Behörde daher nicht zum Einschreiten verpflichtet.

Darüber hinaus fehle es am Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehe bereits seit mehreren Jahren gegen den Betrieb der Holzfeuerungsanlagen vor. Dieser Zeitraum wäre ausreichend gewesen, um sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Zudem nutze der Antragsteller sein Anwesen in Stutensee nur noch selten, nachdem er zwischenzeitlich seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde genommen habe. Angesichts dieser Umstände sei dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.

Der Beschluss (Az. 4 K 2411/26) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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