VG Neustadt, Pressemitteilung vom 11.08.2026
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.
Eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung wehrten sich dagegen, die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro zurückzahlen zu müssen.
Alle Kläger hatten zu Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – isb – einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt, da sie ihre wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Maßnahmen des Landes bedroht sahen. Sie gaben damals an, dass ihre Einnahmen in den darauffolgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand ihres Betriebs zu zahlen.
In den Jahren 2023/2024 forderte die isb die Kläger auf, anzugeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie damals tatsächlich hatten. In allen drei Fällen errechnete die Bank, dass die Einnahmen über den Ausgaben gelegen hätten und daher kein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Daraufhin forderte sie die Kläger auf, die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Die Kläger wehrten sich gegen ihre jeweiligen Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide der isb vom 20. Juni, 10. September und 8. Oktober 2025 durch Klage zum Verwaltungsgericht und verwiesen insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bis hin zu Entlassungen von Mitarbeitern oder drohender Insolvenz. Sie beriefen sich auch darauf, dass andere Bundesländer auf die Rückforderung verzichteten oder die Gerichte dort die Rückforderungen für rechtswidrig gehalten hätten. Ein weiterer Streitpunkt war, dass die isb Personalkosten und Unternehmerlohn bei den Ausgaben nicht berücksichtigt hatte.
In den mündlichen Verhandlungen wies die Kammer darauf hin, dass die isb im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt und eine abschließende Prüfung angekündigt habe. Zudem gebe es starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssten. Die Beklagte habe von Anfang an klargestellt, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis in anderen Bundesländern sei für sie nicht verbindlich. Allerdings solle die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden. Daher einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.
Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts voraussichtlich am 24. September 2026 verhandeln. Bei dem Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Es ist nach heutigem Stand damit zu rechnen, dass zahlreiche weitere Klagen folgen, auch zur Rückzahlung anderer Corona-Überbrückungshilfen.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
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