FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.08.2026 zum Urteil 7 K
184/24 vom 07.07.2026 (rkr)
Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird.
Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 7 K 184/24) entschieden.
Im Streitfall reiste die Klägerin mit einem in ihrem Reisegepäck mitgeführten Kettenanhänger aus Elfenbein von einem sog. Drittland (Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beim Passieren des „grünen“ Ausgangs am Frankfurter Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle angehalten und der Anhänger vom Hauptzollamt beschlagnahmt. Nachdem die Klägerin anschließend trotz behördlicher Aufforderung keine für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vorlegte, zog das Hauptzollamt den Anhänger dauerhaft ein, wogegen die Klägerin klagte. Vor Gericht berief sich die Klägerin darauf, dass sie den Anhänger als persönliches Schmuckstück genehmigungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland habe einführen können. Ferner legte sie als Beleg eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in einem sog. Drittland (Syrien) ausgestellt worden war. Zudem machte sie geltend, dass sich der Anhänger seit dieser Zeit im Familienbesitz befinde.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage auf Aufhebung der Einziehung durch den Zoll und Herausgabe des Anhängers ab. Nach dieser Entscheidung ist die Zollbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) befugt, die Einziehung des Elfenbeinanhängers anzuordnen, da die Klägerin die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht vorgelegt hatte. Elfenbein, das – wie hier – von Elefanten unbekannter Populationen stammt, unterliegt nach der Artenschutzverordnung dem höchsten Schutzstatus. Dabei ist nach Artikel 4 der Artenschutzverordnung bei der Einfuhr von bestimmten geschützten Exemplaren (oder wie hier ihren Teilen in Form des Elfenbeinanhängers) in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei einem Erwerb des Elfenbeins vor mehr als 50 Jahren entfällt das Erfordernis der Einfuhrgenehmigung nicht vollständig, sondern diese Genehmigung kann aufgrund reduzierter Bedingungen nach Artikel 4 Abs. 5 der Artenschutzverordnung erleichtert erlangt werden. Die Klägerin hatte aber eine solche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt.
Zudem konnte sich die Klägerin – unabhängig davon, ob es sich um eine Ersteinfuhr oder um eine Wiedereinfuhr handelte – auch nicht auf die Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände der Artenschutz-Durchführungsverordnung berufen. Denn auch die Vorlage der Rechnung aus dem Jahr 1970 reicht nach der Artenschutzdurchführungsverordnung insoweit nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der Europäischen Union, sondern lediglich in einem sog. Drittland auswies.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrundinformation
Elfenbein vor dem Finanzgericht? Ja, auch das kommt vor. Denn § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, dass Abgabenangelegenheiten im Sinne des Gesetzes auch Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind. Damit kommt es für den Rechtsweg darauf an, ob die Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle die Maßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob Überwachungsmaßnahmen von Naturschutzbehörden gerügt werden.
Während das Bundesnaturschutzgesetz den Besitz in Altfällen teilweise privilegiert, sind die Voraussetzungen für eine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland deutlich strenger und sollten bei einer Urlaubsreise – wie auch die sog. Rückwarenregelungen – beachtet werden.
Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel
Powered by WPeMatico