OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Beschluss 5 U 89/25 vom 17.04.2026 (rkr)
Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem bereits im April dieses Jahres ergangenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.
Dies war passiert: Der Beklagte hatte Ende 2024 bei der Klägerin, einem Autohaus im Raum Oldenburg, einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen (sog. Man-in-the-Middle-Angriff). Die Dritten übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Käufers gehörenden E-Mail-Adresse an das Autohaus, worauf dieses antwortete. Die im PDF-Anhang der E-Mail des Autohauses genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Der Käufer überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses.
Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart vom Autohaus an den Käufer übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert.
Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses entschied mit Urteil vom 21. November 2025, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts.
Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Gericht.
Außerdem stellte das Landgericht heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der beklagte Käufer Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dessen 5. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 17. April 2026 bestätigt. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen.
Der Beklagte muss daher noch einmal zahlen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg
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