BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2137/00025/007/039 vom 04.09.2026
Zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen nimmt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung:
Allgemeines
Arbeitsverträge und damit im Zusammenhang stehende sonstige Vereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse, die von den Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt sind (sog. schwebende Geschäfte, vgl. R 5.7 Absatz 7 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsleistung zu erbringen, steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung einer Gegenleistung in Form von Geldzahlungen oder Sachleistungen gegenüber. Der Schwebezustand endet mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen vertragsgemäß zu erbringen sind (vertraglich festgelegtes Ende der Arbeitsleistungen, z. B. Regelung, nach der der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit Ablauf des Monats des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters endet).
Der in Randnummer 1 genannte Zeitpunkt, ab dem Arbeitsleistungen nicht mehr zu erbringen sind, kann durch vertragliche Absprachen vorgezogen werden (z. B. Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz, vgl. Randnummer 16). Das gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zwar faktisch zu einem vorgezogenen Renteneintritt führen, aber das vertraglich festgelegte Ende der Arbeitsleistungen nicht vorziehen (vgl. Beispiele in Randnummer 14).
Bei der bilanzsteuerlichen Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind (Beendigung des Schwebezustandes, Randnummern 1 und 2).
1. Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen
Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden, da während des Schwebezustandes die widerlegbare Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Erfüllungsrückstände gestört ist (R 5.7 Absatz 7 Satz 3 EStR). Für Erfüllungsrückstände sind Rückstellungen zu bilden (Randnummern 6 bis 9).
2. Nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen
Für ungewisse Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere wirtschaftliche Verursachung, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) Rückstellungen zu passivieren (Randnummer 10). Ein noch schwebendes Geschäft steht der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen nach Beendigung des Schwebezustandes nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30. November 2005, BStBl II 2007 S. 251).
Das Schreiben unterscheidet dabei
- Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes (R 5.7 Absatz 8 EStR)
- Rückstellungen für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen
Zudem wird auf folgende Einzelfälle eingegangen:
- Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums
- Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung von Arbeitslohn
- Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden
- Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Zeitliche Anwendung
Die Randnummern 1 bis 16 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 (BStBl I S. 518) zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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