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Können Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein?

Das FG Baden-Württemberg lehnte dies ab. Es berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (Az. 4 K 221/25).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.09.2026 zum Urteil 4 K 221/25 vom 17.09.2025

Dies lehnte der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17. September 2025 mit dem Aktenzeichen 4 K 221/25 ab. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 Az. VI B 40/25 als unzulässig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbstständige Unterkunft.

Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Wohnmobil begründe im Streitfall keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus. Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, ein längerer Aufenthalt möglich sei, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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