LG Koblenz, Mitteilung vom 24.08.2026 zum Urteil 6 S 174/24 vom 10.06.2025 (nrkr)
Was passiert mit dem gemeinsamen Hund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Fall der Trennung? Ist ein „Wechselmodell“ oder die „Zwangsversteigerung“ die Lösung? Diese Fragen hatte das Amtsgericht Lahnstein und dann das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 03.09.2024, Az. 23 C 328/23).
Der Sachverhalt
Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und begehren nach Trennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shepherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten. Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, ob ein Herausgabeanspruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages bestehe und, ob es eine Verpflichtung gebe, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Miteigentümer bezüglich des Hundes sind. Weiter hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen.
Das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Es hat klargestellt, dass das Amtsgericht zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen ist und die Beweiswürdigung hierzu nicht zu beanstanden ist. Diese Miteigentümergemeinschaft sei durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden.
Die Kammer führte hierzu aus, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung bestehe nicht. Die Regelung über Haushaltsgegenstände bei Ehegatten (§ 1361a BGB) finde keine Anwendung, denn die Parteien hätten keine Ehe geschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere an dem Bestehen einer Regelungslücke, denn eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz bestehe nicht. So sei dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden.
Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung, denn beide Parteien hätten die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, sodass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu einer Nutzungsregelung nicht mehr in Betracht komme. Es müssten die Regelungen der §§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden.
Hier komme bei einem Hund eine „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB nicht in Betracht. Demgegenüber sei eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten.
Das Landgericht stellte hierzu klar:
Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig.
In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 (Az. 7 S 68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe, betonte die Kammer:
Auch ein hoher emotionaler Wert genüge nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen. Die Kammer erachtet allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien zu versteigern sei. Die Kammer hob hervor, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass keiner der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt habe, da nach einem Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB) Anwendung finden.
Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien liege im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien seien heillos zerstritten, sodass davon auszugehen sei, dass bei einem Aufeinandertreffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin die Hündin die extremen Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entspreche.
(nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde eingelegt)
Quelle: Landgericht Koblenz
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