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EU-Parlament beschließt Verhandlungsmandat zur European Business Wallet

Am 10.09.2026 hat der federführende Industrieausschuss im EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung zur European Business Wallet (EUBW) angenommen. Damit können die finalen Verhandlungen mit dem Rat der EU über die Verordnung beginnen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 15.09.2026

Am 10.09.2026 hat der federführende Industrieausschuss im EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung zur European Business Wallet (EUBW) angenommen. Damit können die finalen Verhandlungen mit dem Rat der EU über die Verordnung beginnen. Eine finale Einigung wird noch in diesem Jahr angestrebt.

Das EU-Parlament stellt sich in seinem Verhandlungsmandat grundsätzlich hinter den Gesetzentwurf der EU-Kommission und nimmt vor allem viele kleinere Korrekturen vor.

  • Am Grundsatz der Gleichwertigkeit wird in vollem Umfang festgehalten. Dadurch würden mit der EUBW ausgeführte Handlungen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere digitale Prozesse.
  • Das EU-Parlament hält, wie auch der Rat, an der weiten Definition von Wirtschaftsteilnehmern fest, sodass alle wirtschaftlich Tätige (auch Selbstständige und Einzelunternehmer) eine EUBW halten können. Soweit das nationale Recht dies zulässt, ermöglicht es die EUBW-Verordnung, dass natürliche Personen für ihre unterschiedlichen wirtschaftlichen Rollen oder Tätigkeiten verschiedene Identifikationsdatensätze erhalten können.
  • Der Inhaber einer EUBW soll berechtigt sein, elektronische Nachweise über bestimmte Unternehmensdaten, wenn er selbst die ursprüngliche und maßgebliche Quelle dieser Daten ist, auszustellen. Das entspricht dem Gesetzentwurf der EU-Kommission und steht der Positionierung des Rates entgegen, der hierfür zwingend die Einbeziehung des EUBW-Anbieters vorsieht.
  • Die Mandatierung und das Rollenmanagement im Sinne der EUBW-Verordnung wird weiter präzisiert. Die EUBW soll es dem Inhaber und seinen bevollmächtigten Vertretern ermöglichen, verschiedene Rollen oder Mandate innerhalb derselben Wallet auszuüben.
  • Die European Business Wallet soll automatisierte Interaktionen und Transaktionen ermöglichen, auch durch digitale Systeme oder KI, ohne manuelles Eingreifen des Nutzers, sofern diese Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar, auditierbar und sicher sind.
  • Automatische Übersetzungen und Zahlungen über die EUBW werden nur als Beispiele für zusätzliche Funktionen aufgeführt.
  • Anbieter von European Business Wallets sollen sicherstellen, dass ihre Dienste barrierefrei und benutzerfreundlich gestaltet sind, damit auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act).
  • Durchführungsrechtsakte sollen 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung von der EU-Kommission veröffentlicht werden. 24 Monate nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte müssen öffentliche Stellen die Kernfunktionalitäten der EUBW ermöglichen und auch selbst eine EUBW halten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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