VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zu den Beschlüssen 8 K 360/26, 8 K 5660/25 vom 30.09.2026 (nrkr)
Erheblicher Parkraummangel nicht nachgewiesen – Klimaschutzprogramm reicht als städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept nicht aus
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben und damit die städtische Parkraumbewirtschaftung in diesem Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Stadt muss nun die dort aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und die entsprechenden Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abdecken.
Die Antragsteller betreiben in dem betroffenen Gebiet unter anderem ein Fitnessstudio. Sie wenden sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Stadt, mit der im Sommer 2025 unter anderem Kurz- und Langzeitparkplätze sowie Bewohnerparkplätze eingerichtet, Parkscheinautomaten aufgestellt und eine Bewohnerparkzone ausgewiesen worden waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Parkraumbewirtschaftung, so die Antragsteller, seien nicht gegeben. Die Parkgebühren beeinträchtigten ihre Kunden und damit auch ihren Geschäftsbetrieb.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation im Kern gefolgt. Die angegriffene Verkehrsregelung sei rechtswidrig. Insbesondere habe die Stadt Tübingen einen erheblichen Parkraummangel, der eine kommunale Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen könne, nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes respektive der Straßenverkehrsordnung wäre hierfür eine durchschnittliche Auslastung von mehr als 80 Prozent der öffentlichen Parkplätze erforderlich gewesen. Dieses Erfordernis sah die 8. Kammer nicht als gegeben an. Eine von der Stadt vorgelegte Erhebung aus dem Jahr 2021 zeige lediglich eine Auslastung von 53 Prozent. Aktuellere belastbare Erhebungen habe die Stadt nicht vorlegen können. Auch die Annahme, ein erheblicher Parkraummangel werde künftig eintreten, sei nicht ausreichend belegt. Allgemeine Hinweise auf eine hohe Parkraumbelastung reichten für eine entsprechende Prognose nicht aus.
Auch kann sich die Stadt nicht auf eine neuere gesetzliche Grundlage berufen, nach der Bewohnerparkregelungen auf der Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts angeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts genüge hierfür nicht das von der Stadt Tübingen verabschiedete Klimaschutzprogramm. Erforderlich sei vielmehr ein konkretes, auf das betroffene Gebiet bezogenes Konzept mit einer Bestandsaufnahme, konkreten Zielen und Maßnahmen sowie einer Prognose der Auswirkungen. Das Klimaschutzprogramm 2020–2030 erfülle diese Anforderungen nicht.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 360/26, 8 K 5660/25). Die Stadt Tübingen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen
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