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Liste zuständiger Finanzämter bei grenzüberschreitender Personenbeförderung

Das BMF hat die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, neu bekannt gemacht (Az. III C 4 – S 7327/00009/002/003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 4 – S 7327/00009/002/003 vom 08.10.2026

Neubekanntgabe der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen

Die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. April 2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001 -, BStBl I S. 709, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Oktober 2026 ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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