Das LAG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Schließung der City-BKK nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt hat (Az. 2 Sa 15/12, 4 Sa 2440/11 u. a.).
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.04.2012
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12.04.2012 in mehreren Fällen festgestellt, dass die Schließung der City-BKK nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt hat. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse erfordert. Das Landesarbeitsgericht hat jeweils verneint, dass ein derartiges Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch die zusätzlich von der City-BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwicklungsarbeiten in nicht unbeträchtlichem Umfange weiterhin durchgeführt würden.
In einer bereits am 4. April 2012 verkündeten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zudem auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senatsinnenverwaltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt und das Land Berlin verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. April 2012, Az. 2 Sa 15/12, 2 Sa 14/12, 5 Sa 142/12, 5 Sa 2554/11, 5 Sa 2555/11 und Urteil vom 4. April 2012, Az. 4 Sa 2440/11.
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Quelle: DATEV eG