Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

Laut FG Münster sind Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren (Az. 9 K 3802/08).

 

FG Münster, Pressemitteilung vom 16.04.2012 zum Urteil 9 K 3802/08 vom 21.12.2011

 

Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen sind. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

 

Die Klägerin erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das beklagte Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.

 

Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinnrealisierung anzunehmen sei. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft hätten die streitigen Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher seien diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

 

Allerdings seien die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gelte nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte der Senat im Schätzungswege.

 

Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 15/12 geführt.

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Quelle: DATEV eG