Seit 1. April gelten die Neuregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes. Demnach müssen Strom- und Gasrechnungen einfach und verständlich sein. Verbrauchern soll dadurch nicht nur mehr Durchblick verschafft werden, sondern sie sollen auch zum Energiesparen angeregt oder ihnen der Wechsel des Anbieters erleichtert werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet.
Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 16.04.2012
Seit 1. April gelten die Neuregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes. Demnach müssen Strom- und Gasrechnungen einfach und verständlich sein. Verbrauchern soll dadurch nicht nur mehr Durchblick verschafft werden, sondern sie sollen auch zum Energiesparen angeregt oder ihnen der Wechsel des Anbieters erleichtert werden.
„Jeder sollte sich über seine Energiekosten im Klaren sein. Das setzt voraus, dass die entsprechenden Rechnungen gut verständlich sind“, so Verbraucherschutzsenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Wenn Verbraucher obendrein den Anbieter leichter wechseln können, stärkt es den Wettbewerb und reguliert die Preise.“
Nach den neuen Bestimmungen darf ein Anbieterwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Die Frist beginnt dabei mit der Anmeldung des neuen Kunden beim Netzbetreiber. Energieversorger müssen zudem seit 1. April in ihren Rechnungen Vertragsdauer, Preis, nächstmögliche Kündigungsfrist und Zählernummer sowie den aktuellen Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr bzw. zu anderen Kunden angeben. Eine Rechnung muss außerdem spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden.
„Immer wieder beschweren sich Verbraucher darüber, dass sie auch Monate nach Vertragsende keine Abrechnung erhalten“, berichtet Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. Wer keine oder eine fehlerhafte Abrechnung erhalte, solle den Versorger per Einschreiben mit Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Abrechnung auffordern. Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet werden. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde müssen auf der Rechnung stehen.
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Quelle: DATEV eG