Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte in Bremen

Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz war verfassungsgemäß. So das FG Bremen (Az. 2 K 12/12 ).

 

FG Bremen, Pressemitteilung vom 16.04.2012 zum Urteil 2 K 12/12 <1> vom 11.04.2012

 

Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz war verfassungsgemäß. Dies folgt aus dem Urteil des 2. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 11. April 2012 (Az. 2 K 12/12 <1>).

 

Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.

 
Ein Unternehmen, das in Bremen eine Spielhalle betreibt, in der solche Geldspielgeräte aufgestellt sind, hatte gegen die entsprechende Steuerfestsetzung für den Monat April 2011 Klage erhoben. Es machte geltend, durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 % des Einspielergebnisses und die Erhebung der Umsatzsteuer i. H. v. 19 % komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung.

 

Das Finanzgericht verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnügungssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen. Der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer komme indizielle Bedeutung zu. Da in Bremen die Zahl der Geldspielgeräte von 1.662 am 31. Dezember 2010 auf 1.679 am 31. Dezember 2011 gestiegen sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bremen Spielgeräteaufsteller ihren Beruf nicht mehr ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung machen könnten.

 

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG