Um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen, müssen Exporteure seit 1. Januar 2012 die so genannte „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers vorlegen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Kritik an der Regelung von Seiten des Mittelstandsverbundes und anderer Wirtschaftsverbände berücksichtigt und in einem neuen Anwendungsschreiben Vereinfachungen geschaffen. Der Mittelstandsverbund berichtet.
Mittelstandsverbund, Pressemitteilung vom 17.04.2012
Um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen, müssen Exporteure seit 1. Januar 2012 die so genannte „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers vorlegen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Kritik an der Regelung von Seiten des Mittelstandsverbundes und anderer Wirtschaftsverbände berücksichtigt und in einem neuen Anwendungsschreiben Vereinfachungen geschaffen.
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b i. V. m. § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Möchte ein Unternehmen diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen, müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG nachgewiesen werden. Dies geschieht durch die in den §§ 17a, 17c UStDV genannten Buch- und Belegnachweise. Hier hat die Bundesregierung eine grundlegende Änderung zum 01. Januar 2012 beschlossen: Seit dem 01.01.2012 muss der Unternehmer neben einem Doppel der Rechnung eine so genannte „Gelangensbestätigung“ vorlegen (§ 17a Abs. 2 UStDV n. F.). Dies ist eine Bestätigung des Abnehmers, die nachweisen soll, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedsstaat gelangt ist. Der Mittelstandsverbund berichtete (LINK).
Durch das überarbeitet Anwendungsschreiben ergeben sich nun einige Vereinfachungen: Die Gelangensbestätigung muss nicht zwingend aus einem Dokument bestehen, sondern kann sich aus mehreren Belegen zusammensetzen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 1 UStAE). Sie muss damit auch nicht aus dem amtlichen Vordruck erbracht werden. Das im UStAE enthaltene Formular dient nur als Muster und soll eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern.
Die auf der Gelangensbestätigung geforderte Unterschrift des Abnehmers, die den Erhalt der Ware bestätigt, kann oftmals auch durch einen Dritten erfolgen (vgl. Abschnitt 6a.3 Absätze 6d, 6e UStAE). Ist ein Kurierdienst mit dem Transport des Gegenstands beauftragt, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. durch den Kurierauftrag zusammen mit einem tracking/tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. Anschnitt 6a.3 Abs. 6e UStAE). Bei einem Postdienstleister reicht sogar das Posteinlieferungsschreiben aus (Abs. 6f UStAE).
Zudem kann die Bestätigung auch elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 6a UStAE).
Statt für jede einzelne Lieferung ist es möglich, Sammelbestätigungen für Lieferungen maximal eines Quartals zu erstellen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 6 UStAE).
Hat der liefernde Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers bzw. die entsprechenden Dokumente zum Nachweis nicht vorliegen, kann die Steuerbefreiung trotzdem gewährt werden, wenn durch objektive Beweislage feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 6c UStAE).
Das Verfahren zum Nachweis des Gelangens der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist mit dem neuen Entwurf zum Anwendungsschreiben im Vergleich zu der vorherigen Version deutlich vereinfacht worden. Trotzdem kommt auf die exportierenden Unternehmer Mehraufwand zu, so dass frühzeitig die neuen Abläufe im Unternehmen geplant werden sollten. Die Nichtbeanstandungsfrist, innerhalb derer noch die Vorschriften vor dem 01.01.2012 ohne negative Konsequenzen angewendet werden können, gilt noch bis zum 30. Juni 2012.
Den überarbeiteten Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens (Az. IV D 3 – S-7141 / 11 / 10003-02) finden Sie auf der Homepage des Mittelstandsverbunds.
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Quelle: DATEV eG