Italienische Abgabe für Eintragung ins Unternehmensregister stellt keine verbotene Steuer i. S. d. RL 2008/7/EG dar

Der EuGH entschied, dass Art. 5 Abs. 1c der RL 2008/7/EG dahin auszulegen ist, dass er einer Abgabe, die jährlich von jedem Unternehmen aufgrund seiner Eintragung im Unternehmensregister geschuldet wird, auch dann nicht entgegensteht, wenn eine solche Eintragung für Kapitalgesellschaften konstitutive Wirkung hat und die Abgabe von diesen Gesellschaften auch für den Zeitraum geschuldet wird, während dessen sie nur Vorbereitungen für den Betrieb eines Unternehmens treffen (Rs. C-443/09).

 

 

EuGH, Urteil C-443/09 vom 19.04.2012

 

Der EuGH entschied am 19.04.2012 in der Rechtssache C-443/09, in der es um die Auslegung von Art. 5 und 6 der Richtlinie über die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (2008/7/EG) geht.

 

Nachdem über das Vermögen einer italienischen Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wurde, meldete die italienische Industrie- und Handelskammer eine Forderung für eine jährliche Abgabe zur Konkurstabelle an, die die Gesellschaft noch für das Jahr 2009 schuldete. Die italienischen Bestimmungen sehen vor, dass alle ins Unternehmensregister eingetragenen bzw. aufgeführten Unternehmen/Gesellschaften eine jährliche Abgabe an die Kammer zu zahlen haben. Der EuGH sollte u. a. prüfen, ob diese Abgabe eine „Abgabe mit Gebührencharakter“ im Sinne der Richtlinie 2008/7 darstellt.

 

Der EuGH entschied, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG […] dahin auszulegen ist, dass er einer Abgabe […] die jährlich von jedem Unternehmen aufgrund seiner Eintragung im Unternehmensregister geschuldet wird, auch dann nicht entgegensteht, wenn eine solche Eintragung für Kapitalgesellschaften konstitutive Wirkung hat und die Abgabe von diesen Gesellschaften auch für den Zeitraum geschuldet wird, während dessen sie nur Vorbereitungen für den Betrieb eines Unternehmens treffen.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

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Quelle: DATEV eG