Losverfahren bei Verkauf von stadteigenem Grundstück in Potsdam nicht zu beanstanden

Das Brandenburgische OLG hat entschieden, dass das für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltende Recht nicht auf solche Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand übertragen werden kann, die städtebauliche Ziele haben. Das durchgeführte Losverfahren sei nicht zu beanstanden (Az. 6 W 149/11).

 

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.05.2012 zum Urteil 6 W 149/11 vom 24.04.2012

 

Nicht berücksichtigte Kaufinteressenten können den Verkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand im Sanierungsgebiet nicht verhindern. Das entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht durch ein am 24.04.2012 verkündetes Urteil. Im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam wurde am 25.06.2011 ein Grundstück im Sanierungsgebiet Babelsberg-Nord zum Verkauf zu einem festen Preis ausgeschrieben. Die Bieter sollten ein Konzept zur Sanierung und Neubebauung für das Grundstück vorlegen. Nach einer Vorauswahl von fünf als gleichwertig erachteten Angeboten führte die Stadt am 22.09.2011 eine Auslosung unter den fünf besten Bietern durch.

 

Die Bieter, die nach einer ersten Sichtung der Angebote das am höchsten bewertete Konzept eingereicht hatten, auf die jedoch das Los nicht gefallen war, beantragten beim Landgericht Potsdam vergeblich eine einstweilige Verfügung, mit der das Ausschreibungsverfahren gestoppt und der Abschluss eines Kaufvertrages mit anderen Kaufinteressenten verhindert werden sollte.

 

Über die sofortige Beschwerde der Bieter gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 30.03.2012 mündlich verhandelt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Der zuständige 6. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgeführt, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltende Recht könne nicht auf solche Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand übertragen werden, die städtebauliche Ziele hätten. Wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung von Grundstückskaufverträgen könnten Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn es nicht zum Vertragsschluss komme. Zwar könne ein willkürliches Abweichen von selbst aufgestellten Regeln für die Ermittlung des am besten geeigneten Angebots ausnahmsweise zu einem Schadensersatz- und vorbeugend auch zu einem Unterlassungsanspruch führen. Die Wertung der Angebote durch den mit der Durchführung des Grundstücksverkaufs beauftragten Sanierungsträger und durch die Stadt Potsdam sei jedoch nicht willkürlich. Vielmehr habe die Stadt die bei der Vorauswahl noch bestehende, dem Städtebaurecht widersprechende Begünstigung ortsansässiger Kaufinteressenten richtigerweise korrigiert und unter den nach dieser Korrektur fünf besten Bietern ein Losverfahren durchgeführt. Dies sei nicht zu beanstanden.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG