Ausgleichsanspruch für Fluggäste verspäteter Flüge

Generalanwalt Bot schlägt dem EuGH vor, zu bestätigen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können, wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (Az. C-581/10 und C-629/10).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 15.05.2012 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10

 

Das Unionsrecht (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. L 46, S. 1)) sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro bis 600 Euro erhalten können. Dagegen ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.

 

In der Rechtssache Sturgeon (Urteil C-402/07 und C-432/07 vom 19. November 2009) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf den Ausgleichsanspruch den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Daher können sie, wenn sie ihr Endziel drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen, von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.

 

Das Amtsgericht Köln und der High Court of Justice möchten wissen, ob der Gerichtshof seine Auslegung des Unionsrechts im Urteil Sturgeon bestätigt. In der ersten Rechtssache (C-581/10) ist das deutsche Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem Fluggäste, deren Flug über 24 Stunden später als geplant ankam, gegen die Fluggesellschaft Lufthansa klagen. In der zweiten Rechtssache (C-629/10) haben TUI Travel, British Airways, easyJet Airline sowie die International Air Transport Association (Internationaler Luftverkehrsverband – IATA) vor dem Gericht des Vereinigten Königreichs Klage erhoben, nachdem sich die Civil Aviation Authority (Behörde für die zivile Luftfahrt) geweigert hatte, die Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung an Fluggäste bei Verspätungen freistellen.

 

Generalanwalt Bot äußert sich zu dem Grundsatz, dass Fluggästen, deren Flug drei Stunden oder mehr verspätet ist, ein Ausgleich zu gewähren ist. Seiner Ansicht nach haben die Fluggesellschaften keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof in der Rechtssache Sturgeon in Frage stellen könnten. Für ihn ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtshof von seiner Auslegung abgehen sollte. Diese beruht unmittelbar auf dem Ziel der Unionsregelung, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle Opfer vergleichbarer Ärgernisse und großer Unannehmlichkeiten in Zusammenhang mit dem Luftverkehr sind.

 

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der es nicht zulässt, dass Fluggäste im Fall der Annullierung des Fluges anders behandelt werden als im Fall der Verspätung, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in Bezug auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden.

 

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

 

Darüber hinaus ist der Generalanwalt der Ansicht, dass das Unionsrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Seines Erachtens führt der Ausgleich für Fluggäste verspäteter Flüge vor allem deshalb nicht zu einer willkürlichen und übermäßig schweren finanziellen Belastung für die Luftfahrtunternehmen, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden, die Anspruch auf diesen Ausgleich eröffnen, offenbar selten sind. Zudem sind die Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

 

Der Generalanwalt führt aus, dass das Unionsrecht auch im Einklang mit dem Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) und dem Grundsatz der Rechtssicherheit steht, der verlangt, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen genaue Kenntnis vom jeweiligen Umfang ihrer Rechte und Pflichten erlangen können.

 

Schließlich prüft der Generalanwalt die Anträge einiger Luftfahrtunternehmen, mit denen der Gerichtshof ersucht wird, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken. Ihres Erachtens sollten Ausgleichsansprüche von Fluggästen, die sich auf die Zeit vor Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen beziehen, nicht auf die Auslegung durch den Gerichtshof gestützt werden können, es sei denn, die Fluggäste hätten zuvor bereits Klage erhoben.

 

Herr Bot weist darauf hin, dass die Urteile des Gerichtshofs grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sind, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind. Der Gerichtshof hatte bereits im Urteil Sturgeon Gelegenheit, sich zur Frage einer Ausgleichszahlung an Fluggäste verspäteter Flüge zu äußern, und er hat die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils nicht beschränkt. Infolgedessen sind die zeitlichen Wirkungen des in den vorliegenden Rechtssachen zu erlassenden Urteils nicht zu beschränken.

 

Hinweis

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

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Quelle: DATEV eG