Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von so genannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben (Az. L 9 1241/11 B ER).
LSG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.05.2012 zum Beschluss L 9 AS 1241/11 B ER vom 28.03.2012
Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von so genannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies hat der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Fall einer Antragstellerin entschieden, die von dem Jobcenter die Übernahme eines Beitragszuschlags ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) für die Zeit der Nichtversicherung von September 2009 bis Dezember 2010 begehrt hatte.
Der 9. Senat hat ausgeführt, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zwar grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grundsicherungsträger ist aber – so der 9. Senat – (nur) verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Versicherer nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz von dem Leistungsempfänger nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nichtversicherte.
Im vorliegenden Fall schloss die Antragstellerin erst mit Wirkung zum 01. Januar 2012 einen Vertrag mit einer PKV, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Für diesen Zeitraum der Nichtversicherung erhob die PKV einen Beitragszuschlag von 1.678,37 Euro, den die Antragstellerin nicht zahlen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme des Beitragszuschlags ab, auch nachdem die PKV das Ruhen der Krankenversicherung festgestellt hatte, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, einen Antrag auf Stundung nach § 193 Abs. 4 VVG bei der PKV zu stellen.
Der 9. Senat hat den Antrag auf Übernahme des Beitragsrückstands im Eilverfahren abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig sei, weil die Antragstellerin ohne weiteres einen Antrag auf Stundung stellen könne. Dies könne jedoch offenbleiben, weil es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gebe. Ein Anspruch auf Übernahme der Beitragsrückstände folge insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Vorliegend sei schon kein laufender Bedarf (auch nicht in der Vergangenheit) gegeben, da der Verspätungszuschlag der PKV einmalig zum aktuellen Beitrag erhoben werde. Auch die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus, weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele.
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Quelle: DATEV eG