Kein Vorrang von Hilfsorganisationen bei Notfallrettung in Bayern

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat auf eine Popularklage hin festgestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) verstößt (Az. 1-VII-10).

 

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 24.05.2012 zur Entscheidung 1-VII-10 vom 24.05.2012

 

Gegenstand des Popularklageverfahrens ist der Vorrang der Hilfsorganisationen bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen.

 

Mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach Art. 13 Abs. 1 BayRDG das Bayerische Rote Kreuz, den Arbeiter-Samariter-Bund, den Malteser-Hilfsdienst, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder vergleichbare Hilfsorganisationen. Diese können sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft bedienen, sofern sämtliche Anteile von der Hilfsorganisation gehalten werden (Art. 13 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Nur soweit die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, kommt die Heranziehung anderer Rettungsdienstunternehmen in Betracht (Art. 13 Abs. 2 BayRDG).

 

  1. Die Antragstellerin, ein privates Rettungsdienstunternehmen, macht mit ihrer Popularklage im Wesentlichen geltend, durch Art. 13 BayRDG werde zugunsten der Hilfsorganisationen ein gesetzliches Monopol geschaffen, das im Verhältnis zu anderen Unternehmen, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rettungswesens erbringen wollten, als objektive Berufszulassungsschranke wirke. Der Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Der Landesgesetzgeber sei nicht berechtigt, das bundeseinheitliche Vergaberecht einzuschränken. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) sei verletzt, weil sich für die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen den Hilfsorganisationen und anderen Interessenten kein sachlicher Grund finden lasse. Zudem bestünden europarechtliche Bedenken.
  2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet. Allein die Hilfsorganisationen seien aufgrund ihrer Größe, ihrer personellen und materiellen Ressourcen und ihrer flächendeckenden Verbreitung in der Lage, die Notfallrettung unter allen äußeren Gegebenheiten, insbesondere in Großschadens- oder Katastrophenfällen, durchzuführen. Demgegenüber agierten die privaten Rettungsdienstleister überwiegend rein lokal und ohne ehrenamtliches Personal. Es bestehe daher nicht die Möglichkeit, private Unternehmen gleichermaßen in ein umfassendes landesweites System des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes einzubinden. Die angegriffenen Regelungen seien mit Bundes- und Europarecht vereinbar.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 24. Mai 2012 als im Wesentlichen begründet angesehen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:

 

 
  • Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen hat für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden kann, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden.
  • Die in Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG vorgesehene Möglichkeit, dass Hilfsorganisationen ihre rettungsdienstlichen Verpflichtungen mithilfe von Tochtergesellschaften erfüllen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 
Die Entscheidung im Volltext finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

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Quelle: DATEV eG