Im Rahmen des vom Bundeskabinett am 16. Mai 2012 beschlossenen Gesetzentwurfs zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist auch eine Änderung des § 62b WPO (anlassunabhängige Sonderuntersuchungen) vorgesehen. Die WPK berichtet.
WPK, Pressemitteilung vom 23.05.2012
Im Rahmen des vom Bundeskabinett am 16. Mai 2012 beschlossenen Gesetzentwurfs zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), ist auch eine Änderung des § 62b WPO (anlassunabhängige Sonderuntersuchungen) vorgesehen.
Die Gesetzesänderung betrifft die Anfragen von Drittlandsaufsichten gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 WPO, aufgrund derer auch solche Mandate in die Sonderuntersuchungen einbezogen werden können, die nicht solche von öffentlichem Interesse sind. Hintergrund für diese Regelung, die auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums Eingang in den Gesetzentwurf gefunden hat, ist, dass zum Beispiel nach dem Sarbanes-Oxley Act auch nicht börsennotierte Tochterunternehmen von in den USA gelisteten Unternehmen in Sonderuntersuchungen einzubeziehen sind. Besondere Relevanz dürfte dies auch im Rahmen so genannter Joint Inspections der APAK und des PCAOB.
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage der WPK.
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Quelle: DATEV eG