Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegen, dass eine Person strafrechtlich verfolgt wird, gegen die bereits wegen derselben Handlung eine bestandskräftige Verwaltungssanktion verhängt wurde. Das Willkürverbot gebiete jedoch, dass die zuvor verhängte Verwaltungssanktion in dem Sinne berücksichtigt wird, dass sie sich auf die Strafsanktion mildernd auswirkt (Az. C-617/10).
EuGH, Pressemitteilung vom 12.06.2012 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-617/10
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegen, dass eine Person strafrechtlich verfolgt wird, gegen die bereits wegen derselben Handlung eine bestandskräftige Verwaltungssanktion verhängt wurde. Das Willkürverbot gebietet jedoch, dass die zuvor verhängte Verwaltungssanktion in dem Sinne berücksichtigt wird, dass sie sich auf die Strafsanktion mildernd auswirkt.
Die Mitgliedstaaten der Union haben zusammen mit weiteren europäischen Staaten die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterzeichnet. Für die Einhaltung der aus dieser Konvention resultierenden Verpflichtungen sorgt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg.
Darüber hinaus hat die Union mit der Annahme des Vertrags von Lissabon eine verbindliche Grundrechtecharta geschaffen. Die Charta erkennt insbesondere den Grundsatz ne bis in idem an, wonach niemand wegen ein und derselben Zuwiderhandlung strafrechtlich erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
Für den Fall, dass ein Grundrecht sowohl in der Charta als auch in der EMRK verankert ist, schreibt die Charta vor, dass dieses Grundrecht die in der EMRK vorgesehene Bedeutung und Tragweite haben muss.
Herr Fransson ist als Selbständiger tätig. In den Steuerjahren 2004 und 2005 kam er in Schweden seinen steuerlichen Mitteilungspflichten nicht nach. Am 24. Mai 2007 erlegten die schwedischen Steuerbehörden Herrn Fransson für die im Steuerjahr 2004 begangenen Steuerunregelmäßigkeiten eine Geldbuße in Form von Steuerzuschlägen auf, von der 4 872 SEK auf den Verstoß hinsichtlich der Mehrwertsteuer entfielen, die durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) geregelt ist. Für das Steuerjahr 2005 wurde ihm von den schwedischen Behörden eine weitere Geldbuße auferlegt, von der 3 255 SEK auf den Verstoß hinsichtlich der Mehrwertsteuer entfielen.
Weder die Sanktion für das Steuerjahr 2004 noch die Sanktion für das Steuerjahr 2005 wurde angefochten, so dass sie bestandskräftig wurden. Im Juni 2009 wurde dann gegen Herrn Fransson ein Strafverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm nämlich vor, in den Steuerjahren 2004 und 2005 Steuern hinterzogen zu haben. Die Herrn Fransson vorgeworfene Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren bestraft werden. Der Sachverhalt, auf den die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stützt, ist derselbe wie der, auf dem die am 24. Mai 2007 verhängte Verwaltungssanktion beruhte.
In diesem Zusammenhang möchte das mit dem Strafverfahren befasste Haparanda tingsrätt (Gericht erster Instanz Haparanda, Schweden) vom Gerichtshof wissen, ob es mit dem nach der Charta vorgesehenen Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat im Fall eines Verstoßes gegen die Mehrwertsteuerregelung aufgrund ein und desselben Sachverhalts sowohl eine Verwaltungs- als auch eine Strafsanktion verhängt.
Von der Charta geregelte Fälle
Der Generalanwalt erinnert in seinen Schlussanträgen vom 12.06.2012 daran, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts gilt. Wenn also die nationalen Behörden das Unionsrecht „anwenden“, muss die Union dafür sorgen, dass die Grundrechte im Hinblick auf das Handeln der Mitgliedstaaten gewahrt sind.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Generalanwalts der Grad des Zusammenhangs zwischen dem „angewendeten“ Unionsrecht (hier die Richtlinie von 2006) und dem Handeln Schwedens zu schwach, um ein eindeutig feststellbares Interesse der Union an der Gewährleistung des Verbots der Doppelbestrafung zu begründen. Die schwedische steuerliche Sanktionsregelung beruht nämlich nicht unmittelbar auf dem Unionsrecht, denn die fragliche Richtlinie regelt nicht das System zur Ahndung von Steuerstraftaten in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Deshalb hat Schweden sein Steuersanktionssystem lediglich in den Dienst der Mehrwertsteuererhebung gestellt.
Da der vorliegende Fall nach Ansicht des Generalanwalts nicht als ein Fall der Durchführung des Unionsrechts einzustufen ist, schlägt er dem Gerichtshof vor, sich für die Beantwortung der Vorlagefragen des schwedischen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Das Verbot der Doppelbestrafung
Für den Fall jedoch, dass sich der Gerichtshof für zuständig halten sollte, prüft der Generalanwalt den Anwendungsbereich des Verbots der Doppelbestrafung im Unionsrecht, genauer gesagt, ob dieser Grundsatz so, wie er in der Charta niedergelegt ist, dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, wenn er das Unionsrecht anwendet, im Hinblick auf denselben Sachverhalt zwei Sanktionen, eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion, verhängt.
Im Rahmen dieser Prüfung erinnert der Generalanwalt daran, dass gemäß der Charta die in ihr vorgesehenen Rechte die „gleiche“ Bedeutung und Tragweite haben wie die entsprechenden Rechte in der EMRK.
Das Verbot der Doppelbestrafung werde in der EMRK bestätigt. Nach der Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stehe diese Konvention einer verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Doppelbestrafung für ein und denselben Sachverhalt entgegen und schließe daher die Einleitung eines zweiten Verfahrens – sei es verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Art – aus, wenn die erste Sanktion bereits Bestandskraft erlangt habe.
Das in der EMRK enthaltene Verbot der Doppelbestrafung sei jedoch von den Unterzeichnerstaaten der Konvention, zu denen mehrere Mitgliedstaaten der Union gehörten, nicht einstimmig angenommen worden. Einige Mitgliedstaaten der Union hätten dieses Verbot nämlich nicht ratifiziert bzw. Vorbehalte oder Auslegungserklärungen dazu abgegeben. Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Schlussanträge ist Art. 4 des Protokolls 7 der EMRK, der das Verbot der Doppelbestrafung enthält, von Belgien, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich nicht ratifiziert worden. Von den Staaten, die diesen Artikel ratifiziert haben, hat Frankreich zu dem genannten Protokoll einen Vorbehalt geltend gemacht, wonach es dessen Anwendung ausschließlich für Straftaten vorsieht. Außerdem haben Deutschland, Italien, Österreich und Portugal bei der Unterzeichnung verschiedene Erklärungen abgegeben, um die aus der Sicht der innerstaatlichen Rechtsordnung begrenzte Tragweite von Art. 4 des Protokolls 7, dessen Schutz ausschließlich eine „strafrechtliche“ Doppelbestrafung betreffe, zu betonen.
Unter diesen Umständen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Pflicht zur Auslegung der Charta im Licht der EMRK nuanciert werden muss, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein in der EMRK verankertes Grundrecht (hier das Verbot einer verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Doppelbestrafung) nicht von allen Mitgliedstaaten der Union vollständig übernommen worden ist. In einem solchen Fall sei die EMRK für das Unionsrecht eine Quelle der Inspiration, und die Pflicht, das Schutzniveau der Charta dem der EMRK gleichzustellen, entbehre derselben Wirksamkeit.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist dem Wortlaut der Charta nichts zu entnehmen, was zu dem Schluss veranlassen könnte, dass die Absicht bestanden hätte, ein kumulatives Zusammentreffen einer Verwaltungssanktion und einer Strafsanktion für ein und dasselbe Verhalten zu verbieten. Überdies weise der Wortlaut der Charta auf die strafrechtliche Dimension des Verbots der Doppelbestrafung hin. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das mit einem Rechtsstaat einhergehende grundsätzliche Willkürverbot gebieten jedenfalls nach Ansicht des Generalanwalts, dass im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigt wird, dass der Sachverhalt, über den in diesem Verfahren zu entscheiden ist, bereits Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion war.
Demzufolge kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten durch die Charta nicht an der Einleitung eines Strafverfahrens wegen desselben, bereits bestandskräftig auf dem Verwaltungsweg geahndeten Sachverhalts gehindert sind, sofern das Strafgericht die Möglichkeit hat, eine vorherige verwaltungsrechtliche Sanktion zu berücksichtigen, um die von ihm zu verhängende Strafe herabzusetzen. Es ist Sache des vorlegenden schwedischen Gerichts, zu beurteilen, ob seine nationale Rechtsordnung eine derartige Anrechnung zulässt.
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Quelle: DATEV eG