Das IDW hat gegenüber dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zu dem Entwurf eines Arbeitsprogramms seines HGB-Fachausschusses Stellung genommen.
IDW, Mitteilung vom 13.06.2012
Das IDW hat gegenüber dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zu dem Entwurf eines Arbeitsprogramms seines HGB-Fachausschusses Stellung genommen.
In dem Schreiben regt das IDW an, der vorgesehenen Ergänzung des DRS 4 (Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss) um wichtige, bislang nicht im Einzelnen in dem Standard adressierte Fragen der (Kapital-)Konsolidierung eine höhere Bedeutung beizumessen. Dabei sollte auch die Frage aufgegriffen werden, inwieweit im Rahmen der Kaufpreisallokation immaterielle Vermögensgegenstände separat von einem Geschäfts- oder Firmenwert in der Konzernbilanz zu aktivieren sind. Hingegen wird vor dem Hintergrund der bislang gewonnenen praktischen Erfahrungen mit dem Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB kein Bedarf für eine darüber hinausgehende, eigene Verlautbarung zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände gesehen.
Das Schreiben vom 12.06.2012 und das Arbeitsprogramm des HGB-Fachausschusses finden Sie auf der Homepage des IDW.
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Quelle: DATEV eG