Berliner Notar darf keine Beurkundungen in der EU außerhalb Deutschlands vornehmen

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Notar weder einen Anspruch auf Genehmigung einer Einzelbeurkundung in den EU-Mitgliedstaaten noch auf Erteilung einer generellen Genehmigung hat. Europarechtliche Regelungen – insbesondere die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit – führten zu keiner anderen Beurteilung (Az. Not 27/11).

 

KG Berlin, Pressemitteilung vom 14.06.2012 zum Urteil Not 27/11 vom 01.06.2012

 

Ein Berliner Notar ist vor dem Kammergericht mit dem Vorhaben gescheitert, eine Genehmigung für die Vornahme von Beurkundungen nach deutschem Recht und in deutscher Sprache in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands gerichtlich zu erzwingen. Der Notar hatte im September 2011 gegenüber der Notarabteilung der Präsidentin des Kammergerichts angekündigt, im Oktober 2011 in Rotterdam eine derartige Beurkundung vornehmen zu wollen und vorsorglich eine europaweite Genehmigung für vergleichbare Beurkundungstätigkeit beantragt. Im März 2012 verlangte er die Genehmigung für die Beurkundung der Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers.

 

Nach Ablehnung beider Anträge erhob er Klage, die der Notarsenat des Kammergerichts mit Urteil vom 1. Juni 2012 zurückgewiesen hat. Der Notar habe weder einen Anspruch auf Genehmigung der Einzelbeurkundung in Den Haag noch auf Erteilung einer generellen Genehmigung, so der Senat in den Entscheidungsgründen. Die Bundesnotarordnung eröffne eine Genehmigungsmöglichkeit nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen. Europarechtliche Regelungen – insbesondere die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit – führten zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Sache zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

 
Der Senat hat gegen sein Urteil die Berufung zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

 

Hintergrundinformation

Das Kammergericht ist in diesem Fall in zwei grundsätzlich unterschiedlichen Funktionen tätig geworden: Als Verwaltungsbehörde und als Gericht. Die Notarabteilung des Kammergerichts hat als Verwaltungsbehörde die Anträge des Notars geprüft und abgelehnt. Daraufhin hat dieser Klage vor dem Notarsenat des Kammergerichts erhoben, der den Fall in richterlicher Unabhängigkeit entschieden hat.

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Quelle: DATEV eG