Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Das FG Münster hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch in Zeiträumen vor Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht in Betracht kommt (Az. 9 K 4197/08).

 

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.06.2012 zum Urteil 9 K 4197/08 vom 08.03.2012

 

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 8. März 2012 (Az. 9 K 4197/08 G) entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch in Zeiträumen vor Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht in Betracht kommt.

 

Die Klägerin, eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, erzielte im Streitjahr 2003 Gewinne aus der Veräußerung von Kommanditanteilen an anderen Gesellschaften. Sie begehrte insoweit die für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes geltende erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, da der ausdrückliche Ausschluss dieser Gewinne nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelte. Das beklagte Finanzamt versagte diese Begünstigung.

 

Das Gericht wies die Klage ab, da Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bereits nicht unter die erweiterte Kürzung fielen. Derartige Veräußerungsgewinne beruhten nicht auf einer begünstigten Grundstücksverwaltung, sondern auf einer Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft. Anderenfalls würden auch solche Gewinne erfasst, die zumindest teilweise auf nicht begünstigte Tätigkeiten der Beteiligungsgesellschaft entfielen. Eine Aufteilung wäre nicht praktikabel. Vor diesem Hintergrund stelle der ab 2004 eingeführte ausdrückliche Ausschluss von Veräußerungsgewinnen lediglich eine klarstellende Regelung dar. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Quelle: DATEV eG