Wohnungskaufvertrag wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig

Ein Wohnungskaufvertrag ist wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig, wenn zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung ein auffälliges Missverhältnis besteht. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 11 U 18/11).

 

KG Berlin, Pressemitteilung vom 26.06.2012 zum Urteil 11 U 18/11 vom 15.06.2012

 

Die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain hat sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln. Das Kammergericht bestätigte jetzt in einem Berufungsurteil im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.

 

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so der 11. Zivilsenat in den Entscheidungsgründen. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200 Euro habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 Euro für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 Euro/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

 

Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 Euro ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

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Quelle: DATEV eG