Gebührensatzung der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) für Gaststudierende ist unwirksam

Der BayVGH hat die Gebührensatzung der Ludwig-Maximilians-Universität München für unwirksam erklärt, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür fehle. Die Universität sei zum Erlass der Gebührensatzung nicht befugt (Az. 7 N 11.2996).

 

BayVGH, Pressemitteilung vom 13.07.2012 zum Urteil 7 N 11.2996 vom 13.07.2012

 

Mit am 13.07.2012 verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Studium von Gaststudierenden an der LMU vom 4. Juli 2011“ für unwirksam erklärt und damit dem Normenkontrollantrag eines Seniorstudenten stattgegeben.

 

In dem öffentlichen Verkündungstermin hat der Vorsitzende des 7. Senats das Urteil damit begründet, die Satzung sei unwirksam, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür fehle. Die LMU sei zum Erlass der Gebührensatzung nicht befugt. Das Bayerische Hochschulgesetz bestimme, dass die Hochschule insoweit eine staatliche Angelegenheit wahrnehme und als staatliche Einrichtung tätig sei, wenn sie Gebühren für Gaststudierende erhebe. In solchen staatlichen Angelegenheiten dürfe sie eine Satzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt sei. Daran fehle es. Auch aus der Hochschulgebührenverordnung könne die LMU keine Ermächtigung zum Erlass der Satzung herleiten. Schon nach dem Wortlaut dieser
Rechtsverordnung sei die Hochschule nicht befugt, die „Festsetzung“ der Gebührenhöhe durch den Erlass einer Satzung (als Rechtsvorschrift) vorzunehmen.

 

Ob die derzeit geltende Fassung der Hochschulgebührenverordnung, die lediglich den Gebührenrahmen vorgibt und den Hochschulen die „Festsetzung“ der Gebührenhöhe überträgt, mit dem Bayerischen Hochschulgesetz vereinbar und die von der LMU erhobene Gebühr in ihrer Höhe rechtlich zu beanstanden ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Der Vorsitzende des 7. Senats wies in diesem Zusammenhang auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hin, der die gerichtliche Kontrolldichte einschränke. Dem Senat dränge sich gegenwärtig die Annahme nicht auf, die Höhe der von der LMU pro Semester erhobenen einheitlichen Gebühr von 300 Euro für Gaststudierende stehe in einem „groben Missverhältnis“ zum Aufwand der LMU und der Bedeutung ihrer Leistung für die Gaststudierenden.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

———————-

Quelle: DATEV eG