Laut VG Trier ist die Heranziehung eines Ponyhalters zu Gebühren wegen eines Polizeieinsatzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, rechtmäßig. Der Einsatz sei zur effektiven Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße erforderlich gewesen (Az. 1 K 387/12.TR).
VG Trier, Pressemitteilung vom 18.07.2012 zum Urteil 1 K 387/12.TR vom 26.06.2012
Die Gebührenheranziehung eines Ponyhalters wegen eines Polizeieinsatzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 26. Juni 2012 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Halters von Ponys zugrunde, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren. Nachdem ein Pkw-Fahrer der Polizei mitteilte, dass im Bereich der B 51 Ponys umherliefen, benachrichtigte diese den Halter und begab sich vor Ort. Die Tiere wurden mit dem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers getrieben, wo dieser die Tiere dann verladen konnte. Das beklagte Land forderte sodann vom Kläger Kosten in Höhe von 208,94 Euro.
Zu Recht urteilte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Der Einsatz sei trotz Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen sei. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Im Übrigen sei die Heranziehung auch nicht unverhältnismäßig.
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Quelle: DATEV eG