EGMR zur Sterbehilfe in Deutschland: Deutsche Gerichte haben Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt

Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lag in dem entschiedenen Fall eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Die deutschen Gerichte hätten die Beschwerde des Witwers auf die Weigerung deutscher Behörden, seiner gelähmten Ehefrau den Erwerb eines tödlichen Medikaments zu genehmigen, in der Sache prüfen müssen (Az. 497/09).

 

EGMR, Pressemitteilung vom 19.07.2012 zum Kammerurteil 497/09 vom 19.07.2012

 

In seinem am 19.07.2012 verkündeten Kammerurteil im Verfahren Koch gegen Deutschland (Beschwerdenummer 497/09), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

 

Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Behörden, der Frau des Beschwerdeführers, die querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung angewiesen war, die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, die ihr die Selbsttötung ermöglicht hätte.

 

Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, die Beschwerde Herrn Kochs über diese Entscheidung in der Sache zu prüfen, gegen seine Verfahrensrechte nach Artikel 8 verstieß.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Ulrich Koch, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren, und lebt in Braunschweig. Seine Frau war nach einem Sturz vor dem eigenen Haus im Jahr 2002 querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen; sie wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital, die ihr die Selbsttötung zu Hause ermöglicht hätte. Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab, da ihr Suizidwille nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Herr Koch und seine Frau legten gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Am 12. Februar 2005 nahm sich seine Frau mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben.

 

Am 3. März 2005 wies das Bundesinstitut den Widerspruch gegen seine Entscheidung zurück und im April desselben Jahres erhob Herr Koch Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Entscheidungen des Instituts rechtswidrig waren; es sei dazu verpflichtet gewesen, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, Herr Koch könne nicht selbst beanspruchen, Opfer einer Verletzung seiner eigenen Rechte zu sein und sei somit nicht klagebefugt. Zugleich vertrat das Gericht die Auffassung, die Entscheidungen des Bundesinstitutes seien rechtmäßig und stünden im Einklang mit Artikel 8 EMRK. Im Juni 2007 wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Berufung zurück und am 4. November 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da er sich nicht auf ein posthumes Recht auf Achtung der Menschenwürde seiner Frau berufen könne und nicht in ihrem Namen beschwerdebefugt sei (Az. 1 BvR 1832/07).

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Herr Koch sah in den Entscheidungen des Bundesinstituts einen Verstoß gegen die Rechte seiner Frau gemäß Artikel 8 EMRK, insbesondere gegen ihr Recht auf menschenwürdiges Sterben, und machte geltend, dass auch sein eigenes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei, da er sich gezwungen gesehen habe, in die Schweiz zu reisen, um seiner Frau die Selbsttötung zu ermöglichen. Darüber hinaus beklagte er sich, dass die deutschen Gerichte seine Rechte gemäß Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt hätten, indem sie ihm das Recht absprachen, die Weigerung des Bundesinstituts anzufechten, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen.

 

Die Beschwerde wurde am 22. Dezember 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Eine mündliche Verhandlung der Kammer fand am 23. November 2010 statt. Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2011 für zulässig erklärt. Der Verein DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben mit Sitz in der Schweiz und der Verein Aktion Lebensrecht für Alle mit Sitz in Deutschland, der sich für den Schutz menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod einsetzt, gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.

 

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

 

  • Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
  • Renate Jaeger (Deutschland),
  • Mark Villiger (Liechtenstein),
  • Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
  • Mirjana Lazarova Trajkovska („Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“),
  • Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),
  • Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,

 

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.

 

Entscheidung des Gerichtshofs

 

Artikel 8
Der Gerichtshof hatte zunächst zu prüfen, ob ein Eingriff in Herrn Kochs Rechte nach Artikel 8 vorlag, was die deutsche Bundesregierung bestritt. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich der Fall insofern von früheren Beschwerden unterschied, die von Erben oder Verwandten einer verstorbenen Person in deren Namen eingelegt worden waren, als Herr Koch geltend machte, selbst in seinen Rechten nach Artikel 8 verletzt worden zu sein, da das Leiden seiner Frau und die Umstände ihres Todes ihn als mitfühlenden Ehemann und Betreuer beeinträchtigt hätten.

 

Herr Koch und seine Frau waren 25 Jahre verheiratet gewesen und hatten eine enge Bindung gehabt. Herr Koch hatte seine Frau auf ihrem Leidensweg begleitet, hatte schließlich ihren Wunsch akzeptiert, ihrem Leben ein Ende zu setzen und war mit ihr in die Schweiz gefahren, um diesem Wunsch umzusetzen. Sein persönliches Engagement zeigte sich zudem darin, dass er gemeinsam mit seiner Frau Widerspruch gegen die Entscheidung des Bundesinstitutes eingelegt und das Verfahren vor den deutschen Gerichten nach ihrem Tod in seinem eigenen Namen weiter verfolgt hatte. In Anbetracht dieser Ausnahmesituation erkannte der Gerichtshof an, dass Herr Koch ein starkes und fortbestehendes Interesse daran hatte, seine ursprünglich vorgebrachte Beschwerde in der Sache gerichtlich prüfen zu lassen. Zudem betraf der Fall grundlegende Fragen im Zusammenhang mit dem Wunsch von Patienten, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, die über die persönliche Situation und das Interesse Herrn Kochs und seiner Frau hinaus von allgemeinem Interesse waren.

 

Schließlich konnte der Gerichtshof dem Argument der deutschen Bundesregierung nicht zustimmen, es sei nicht notwendig gewesen, Herrn Koch das Recht einzuräumen, das Verfahren vor den deutschen Gerichten im Namen seiner Frau weiter zu verfolgen, da sie dessen Ausgang hätte abwarten können. Das Verfahren war zum einen erst rund drei Jahre und neun Monate nach ihrem Tod abgeschlossen. In Anbetracht der schwerwiegenden Fragen, die der Fall aufwirft und der unwiderruflichen Folgen, die der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigerweise mit sich gebracht hätte, war der Gerichtshof zudem nicht davon überzeugt, dass ein Antrag auf eine solche Verfügung ein angemessener Weg gewesen wäre, um das Verfahren zu beschleunigen.

 

Angesichts dieser Erwägungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Herr Koch beanspruchen konnte, direkt von der Weigerung der deutschen Behörden, seiner Frau die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, betroffen zu sein. Folglich lag ein Eingriff in seine Rechte gemäß Artikel 8 vor.

 

Hinsichtlich der Frage, ob die Rechte Herrn Kochs im Verfahren vor den deutschen Gerichten ausreichend geschützt worden waren, stellte der Gerichtshof fest, dass die Gerichte es abgelehnt hatten, seine Beschwerde in der Sache zu prüfen. Sie waren der Auffassung, er könne sich nicht auf seine eigenen Rechte – weder nach deutschem Recht noch nach Artikel 8 der Konvention – berufen, noch sei er im Namen seiner verstorbenen Frau klagebefugt. Die deutsche Bundesregierung hatte nicht vorgetragen, dass die Weigerung der Gerichte, die Beschwerde in der Sache zu prüfen, einem der nach Artikel 8 zulässigen legitimen Zwecke gedient hätte. Der Gerichtshof war auch nicht der Auffassung, dass der Eingriff in die Rechte Herrn Kochs einem dieser legitimen Zwecke diente. Folglich lag eine Verletzung seines Rechts nach Artikel 8 auf gerichtliche Prüfung seiner Beschwerde in der Sache vor.

 

Im Hinblick auf die materielle Beschwerde Herrn Kochs war der Gerichtshof der Auffassung, dass es in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte war, diese in der Sache zu prüfen. Dies galt umso mehr, als unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form der Beihilfe zur Selbsttötung besteht. Einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Gerichtshofs zufolge ist es Ärzten in nur vier der 42 untersuchten Staaten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben. Da die sachliche Prüfung der Beschwerde primär Pflicht der deutschen Behörden war, entschied der Gerichtshof, sich auf die Prüfung des Falls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beschränken.

 

Was die Frage betraf, ob Herr Koch im Namen seiner verstorbenen Frau klagebefugt war, bezog sich der Gerichtshof auf frühere Fälle, in denen er festgestellt hatte, dass die Rechte nach Artikel 8 nicht übertragbar sind und dass Beschwerden nach diesem Artikel daher nicht von einem engen Verwandten oder Erben der betroffenen Person verfolgt werden können.2 Dem Gerichtshof lagen keine ausreichenden Gründe vor, im Fall Koch von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Folglich war er nach Artikel 8 nicht im Namen seiner Frau klagebefugt. Der Gerichtshof wies diesen Teil der Beschwerde als unzulässig zurück.

 

Andere Artikel
Angesichts seiner Schlussfolgerungen nach Artikel 8 sah es der Gerichtshof nicht als notwendig an, zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Herrn Kochs Rechte nach Artikel 13 odergegen sein Recht auf Zugang zum Gericht nach Artikel 6 der Konvention vorlag.

 

Artikel 41 (gerechte Entschädigung)
Der Gerichtshof entschied, dass Deutschland Herrn Koch 2.500 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 26.736,25 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.

 

1Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.2 Insbesondere Sanles Sanles gegen Spanien (48335/99), für unzulässig erklärt am 26. Oktober 2000

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Quelle: DATEV eG