Das BMF stellt den Entwurf eines Nachfolgegesetzes für die am 31.12.2012 auslaufenden Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vor, der den sog. Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn die Betriebe Energieeinsparungen nachweisen.
BMF, Mitteilung vom 17.07.2012
Das BMF hat am 13.07.2012 den im Ressortkreis noch nicht endgültig konsentierten Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetzes an die Verbände übersendet. Der ebenfalls beigefügte Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz ist lediglich zum Verständnis der geplanten gesetzlichen Regelung beigefügt und nicht Gegenstand dieser Anhörung. Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung noch nicht beschlossen.
Auszug aus dem Gesetzentwurf
A. Problem und Ziel
Die Steuerbegünstigungen im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) sind von der Europäischen Kommission beihilferechtlich bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. Sie wurden im Rahmen der ökologischen Steuerreform zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen eingeführt. Ohne eine Nachfolgeregelung würden diese Steuerbegünstigungen ersatzlos wegfallen. Entsprechend den Vorgaben des Energiekonzeptes der Bundesregierung vom 28. September 2010 (BT-Drs. 17/3049) soll der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.
B. Lösung
Für den Spitzenausgleich, der bisher in § 55 des Energiesteuergesetzes und in § 10 des Stromsteuergesetzes im Zusammenhang mit der Klimaschutzvereinbarung der Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 gewährt worden ist, wird im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz ab dem 1. Januar 2013 eine Nachfolgeregelung eingeführt, die eine Erhöhung der Energieeffizienz zur Voraussetzung hat. Diese Erhöhung wird nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz … geregelten Verfahren festgestellt.
Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG