Dar EuGH hatte zu entscheiden, in welchem Umfang ein Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen die unionsrechtlichen Mehrwertsteuervorschriften Mehrwertsteuer erhoben hat, neben deren Erstattung auch zur Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag verpflichtet ist (Az. C-591/10).
EuGH, Urteil C-591/10 vom 19.07.2012
In dem vorliegenden englischen Vorabentscheidungsverfahren C-591/10 geht es um die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobener Mehrwertsteuer. Der EuGH sollte prüfen, in welchem Umfang ein Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen die unionsrechtlichen Mehrwertsteuervorschriften Mehrwertsteuer erhoben hat, neben deren Erstattung auch zur Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag verpflichtet ist.
Die Kläger betreiben einen Katalogversandhandel. Die Verteilung der Kataloge und der Verkauf der darin enthaltenen Waren wurden über Vertreter abgewickelt. Für die Verkäufe erhielten diese eine Provision. Sie konnte in bar ausgezahlt und auf ihre eigenen in der Vergangenheit getätigten Käufe oder unter Zugrundelegung eines höheren Provisionssatzes auf zukünftige Käufe angerechnet werden. Da diese Provisionen falsch eingestuft wurden, zahlte der Versandhandel zu viel MwSt. Nach Beantragung der Rückerstattung der MwSt, zahlte die Finanzbehörde die zu viel entrichtete MwSt inklusive einfacher Zinsen zurück. Da die Kläger der Auffassung waren, dass sie auch Anspruch auf die Zahlung von Zinseszinsen für die zu viel entrichtete MwSt hätten, reichten sie Klage ein.
Der EuGH entschied, dass das Recht der Union dahin auszulegen ist, dass nach ihm der Steuerpflichtige, der einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, der vom betreffenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben worden war, Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer sowie Anspruch auf deren Verzinsung haben muss. Ob der Hauptbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
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Quelle: DATEV eG