Im BMF-Schreiben vom 25.06.2012 befasst sich das BMF mit dem DBA-USA und der Anwendung des BFH-Urteil I R 70/08 vom 21.10.2009, in dem es um die Besteuerung von Erfindervergütungen geht (Az. IV B 5 – S-1301-USA / 0-04).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1301-USA / 0-04 vom 25.06.2012
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Zusammenhang mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Oktober 2009 – I R 70/08 – Folgendes zu beachten:
In materiell-rechtlicher Hinsicht betrifft das Urteil die Zahlung solcher Erfindervergütungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen geleistet werden. Der Arbeitnehmer war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Zeitpunkt der Zahlung der Erfindervergütung in den USA ansässig. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht nach dem DBA-USA zusteht, weil es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen handelt.
Klarstellend wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass das Recht des Quellenstaats zur Vornahme des Steuerabzugs nach seinem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 29 DBA-USA nicht berührt wird. Nach dieser Vorschrift ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen Doppelbesteuerungsabkommen, die vergleichbare Regelungen enthalten.
Das Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung als Voraussetzung für den Verzicht auf den Steuerabzug entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10. Mai 1989 – I R 50/85 -, BStBl II 1989 S. 755 Rz. 17; vom 16. Februar 1996 – I R 64/95 -, BFHE S. 180, 104; vom 12. Juni 1997 – I R 72/96 -, BStBl II 1997 S. 660).
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Quelle: DATEV eG