Die WPK hat den BMF aufgefordert, im Diskussionsentwurf eines AIFM-Umsetzungsgesetzes – so wie in der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) vorgesehen – auch für die Angehörigen der Freien Berufe die Funktion als Verwahrstelle für alternative Investmentfonds festzuschreiben.
WPK, Pressemitteilung vom 17.08.2012
Am 20. Juli 2012 informierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über einen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Die Umsetzung muss bis zum 22. Juli 2013 abgeschlossen sein.
Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz soll laut BMF ein Kapitalanlagegesetzbuch als ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen werden. Ferner werden in das Kapitalanlagegesetzbuch die bisherigen Regelungen des Investmentgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) integriert. Das Investmentgesetz wird aufgehoben. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird der Aufsichts- und Regulierungsrahmen im Investmentfondsbereich fortentwickelt und an die geänderten europäischen Vorgaben angepasst.
Die AIFM-Richtlinie sieht in Art. 21 Abs. 3c Satz 3 vor, dass die Mitgliedstaaten zulassen können, dass auch andere Stellen als Kreditinstitute und Wertpapierunternehmen als Verwahrstelle für alternative Investmentfonds fungieren. Nach dem Erwägungsgrund 34 der Richtlinie können solche „anderen Stellen“ auch die Angehörigen der Freien Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) sein.
Der Diskussionsentwurf des BMF macht von diesem Optionsrecht keinen Gebrauch. Die WPK hat das BMF daher in einer Stellungnahme aufgefordert, die Option zu nutzen und damit dieses Tätigkeitsfeld für die Berufsangehörigen zu eröffnen.
In einer Anhörung am 22. August 2012, zu der das BMF eingeladen hat und an der WPK-Vizepräsident Gerhard Albrecht teilnehmen wird, wird dieser Standpunkt noch einmal bekräftigt werden.
Die WPK behält sich vor, zu weiteren berufsstandsrelevanten Themen des Diskussionsentwurfs eine gesonderte Stellungnahme abzugeben.
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Quelle: DATEV eG