Das BMF weist die Finanzverwaltung an, die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden. Die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK sei abhängig vom Einzelfall anzuwenden.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301 – DNK / 0-05 vom 15.08.2012
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 4. März 2002 – IV B 6 – S 1301 Dän – 5/02 – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben.
Dieses BMF-Schreiben regelt, dass Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, aufgrund der Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK der deutschen Besteuerung unterliegen, da sie nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Einkünfte im Einzelfall in die Bemessungsgrundlage der dänischen Einkommensteuer einfließen. Ich stelle jedoch klar, dass die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK abhängig vom Einzelfall anzuwenden ist.
Die vorgenannten Einkünfte sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden.
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Quelle: DATEV eG