Laut SG Mainz ist ein erwerbsloser Kläger als pflegender Angehöriger nicht rentenversicherungspflichtig, wenn er nur weniger als 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft machen kann (Az. S 13 R 576/09).
SG Mainz, Pressemitteilung vom 27.08.2012 zum Urteil S 13 R 576/09 vom 09.07.2012
Mit Urteil vom 09.07.2012 hat das Sozialgericht Mainz (Az.: S 13 R 576/09) die Klage eines erwerbslosen Mannes aus Idar-Oberstein auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht abgewiesen. Der Kläger pflegte zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter. Ihm war es jedoch nicht gelungen, dem Gericht die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht wenigstens nötigen 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft zu machen.
Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte sogar vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht abgelehnt, und sie ist hierbei durch das Sozialgericht nun bestätigt worden. Das Gericht hat in seinem Urteil den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. Damit war vorliegend sowohl die sog. Grundpflege der Mutter als auch ihre hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt, die darüber hinausgehende „ergänzende Pflege“ bzw. weiterführende Betreuungsleistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von der Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen. Diese 26 Stunden können jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflegeleistungen erbracht hat. Somit waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand wie auch die Pflegeleistungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis lag der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden und die Klage war abzulehnen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG