Laut FG Köln reicht es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht aus, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt, da sich daraus nicht ergibt, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. (Az. 2 K 2241/02).
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Quelle: DATEV eG