Beendigung von Unternehmensverträgen bei einer GmbH

Um die bestehende Rechtsunsicherheit in der Praxis zu beseitigen, fordert das IDW die Finanzverwaltung auf, in einem Anwendungsschreiben zu regeln, dass für eine angemessene Übergangszeit keine negativen Folgen aus dem BGH-Urteil vom 31.05.2011 gezogen werden, wenn sich die Parteien an die vermeintliche Beendigung des Unternehmensvertrags gehalten haben.

 

IDW, Mitteilung vom 11.09.2012

 

Die ordentliche Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages durch die abhängige GmbH bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, bei dem herrschende Mehrheitsgesellschafterin mit stimmen darf. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 31.05.2011 (II ZR 109/10). Unklar ist, inwiefern sich aus dem Urteil steuerliche Folgen für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ergeben. Sofern lediglich GmbH-Geschäftsführer einen Gewinnabführungsvertrag gekündigt haben und dieser aufgrund der vermeintlich wirksamen Beendigung auch nicht weiter durchgeführt wird, könnte die Anerkennung der steuerlichen Organschaft steuerlich rückwirkend wegfallen.

 

Um die bestehende Rechtsunsicherheit in der Praxis zu beseitigen, fordert das IDW die Finanzverwaltung auf, in einem Anwendungsschreiben zu regeln, dass für eine angemessene Übergangszeit keine negativen Folgen aus dem BGH-Urteil vom 31.05.2011 gezogen werden, wenn sich die Parteien an die vermeintliche Beendigung des Unternehmensvertrags gehalten haben.

 

Das Schreiben an das BMF finden Sie auf der Homepage des IDW.

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Quelle: DATEV eG