OLG Köln entscheidet über vorläufige Teilnahme am Religionsunterricht

Das OLG Köln hat die vorläufige Teilnahme von zwei 6-jährigen konfessionslosen Kindern am Religionsunterricht des 1. Schuljahres gestattet und an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern appelliert (Az. 12 UF 108/12).

 

OLG Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2012 zum Beschluss 12 UF 108/12 vom 10.09.2012

 

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10.09.2012 die vorläufige Teilnahme von zwei 6-jährigen Kindern am Religionsunterricht des 1. Schuljahres gestattet.

 

Die Teilnahme am Religionsunterricht der 1. Klasse war zwischen den Eltern der beiden Kinder umstritten. Das Amtsgericht – Familiengericht – Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Monschau richtet sich eine Beschwerde der Mutter, die außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt hat.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Eine endgültige Entscheidung wurde hiermit noch nicht getroffen. Der zuständige Familiensenat hat jedoch die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und am Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht. Der Senat hat ausgeführt, es sei nicht zu besorgen, dass die – konfessionslosen – Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.

 

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nachdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern appelliert: Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.

 

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG