Das EU-Parlament hat die Berichtsentwürfe (zur Änderungsrichtlinie und zum Verordnungsvorschlag) des Berichterstatters im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) veröffentlicht. Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt dazu Stellung.
WPK, Mitteilung vom 12.09.2012
Das EU-Parlament hat die Berichtsentwürfe (zur Änderungsrichtlinie und zum Verordnungsvorschlag) des Berichterstatters im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI), Sajjad Karim, im Internet veröffentlicht.
Eine erste Auswertung durch die Wirtschaftsprüferkammer ist in ihren wesentlichen Inhalten nachfolgend schlagwortartig wiedergegeben. Die Auswertung des Berichtsentwurfs zur Verordnung beruht auf der zunächst eingestellten Fassung mit Datum vom 30. Juli 2012. Diese ist kürzlich durch eine mit Datum vom 5. September 2012 versehene Fassung ersetzt worden. Die im Folgenden wiedergegebenen wesentlichen Inhalte treffen aber auch auf die neu eingestellte Fassung zu.
Wesentliche Inhalte
Richtlinie und Verordnung
Es bleibt bei der Trennung zwischen einer Abschlussprüferrichtlinie und einer gesonderten Verordnung für Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Abschlussprüferrichtlinie (einschließlich Änderungsrichtlinie)
- Eine qualitätssichernde Entgeltregelung ist nicht vorgesehen.
- Es bleibt bei der Einbeziehung freiwilliger Abschlussprüfungen in die Abschlussprüferrichtlinie.
- Bei der Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse bleibt es im Prinzip bei der von der EU-Kommission vorgesehenen Ausweitung; gestrichen wurden allerdings die EU-AIF (alternative Investmentfonds) sowie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
- Die von der EU-Kommission vorgesehene unbeschränkte Beteiligungsmöglichkeit gewerblicher Investoren an Prüfungsgesellschaften bleibt bestehen; allerdings werden die Ausführungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang etwas ergänzt.
- Es bleibt bei den von der EU-Kommission vorgesehenen Erleichterungen für die grenzüberschreitende Durchführung von Abschlussprüfungen.
- Es bleibt bei der Einführung der ISA.
- Der derzeitige Art. 31 AP-RL, der die Haftung des Prüfers betrifft, soll gestrichen werden.
- Für das System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer sollen nach Vorstellung von Karim die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die aktuelle Expertise von aktiven Berufsangehörigen in das System mit eingebunden wird. Des Weiteren weitet Karim die Möglichkeit zur Delegation auf andere Organisationen als die „competent authority“ auf den Bereich der Qualitätskontrolle bei Nicht-pie-Abschlussprüfern aus. Es bleibt aber bei der Delegationsmöglichkeit der „competent authority“. Es besteht also zwar ein Mitgliedstaatenwahlrecht dahingehend, dass diese die Delegationsmöglichkeit der „competent authority“ vorsehen können oder nicht; die Entscheidung der Delegation selbst trifft aber nicht der Mitgliedstaat, sondern die „competent authority“. Eine weitere Ausweitung betrifft die „education“ und „qualification“. Ob dies auch das Berufsexamen mitumfasst, kann noch nicht beurteilt werden. In jedem Fall von der Delegationsmöglichkeit ausgeschlossen bliebe – auch im Nicht-pie-Bereich – die disziplinarische Berufsaufsicht.
Verordnung für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Der Begriff des und die Definition für „Großunternehmen“ von öffentlichem Interesse wird gestrichen.
- Die vollständige Trennung von Prüfung und Beratung für bestimmte Prüfungsgesellschaften (pure audit firms) entfällt.
- Das von der EU-Kommission vorgesehene Qualitätszertifikat für die Eignung zur Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse wird gestrichen.
- Die von der EU-Kommission vorgesehene Regelung, wonach die Vergütung von Mitarbeitern nicht von den Honorareinnahmen beim geprüften Unternehmen abhängen darf, wird so geändert, dass sie Section 290.229 des IESBA Code of Ethics entspricht; danach darf ein verantwortlicher Prüfungspartner nicht auf der Grundlage seines Erfolgs beim Verkauf von Nichtprüfungsleistungen an seinen Abschlussprüfungsmandanten beurteilt oder vergütet werden.
- Die 10 %-Grenze für prüfungsnahe Leistungen entfällt.
- Das Verbot der Erbringung prüfungsfremder Leistungen beim Prüfungsmandanten wird liberalisiert und neu strukturiert.
- Die von der EU-Kommission vorgesehene Erweiterung der Aussagen im Bestätigungsvermerk entfällt.
- Bei den Anforderungen an den Bestätigungsvermerk wird die Beschränkung auf vier Seiten und 10.000 Buchstaben gestrichen.
- Bei der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken bei Prüfungsgesellschaften durch den- oder diejenigen Abschlussprüfer, die für die Gesellschaft handeln, wird das „zumindest“ gestrichen (die entsprechende Regelung in der AP-RL bleibt hingegen unverändert mit diesem Zusatz).
- Es bleibt beim Prüfungsbericht.
- Die Frist zur Veröffentlichung von Transparenzberichten wird von drei auf vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert.
- Die von der EU-Kommission vorgesehene Mehrjahresbestellung wird gestrichen. Es bleibt bei der jährlichen Bestellung. Eine Wiederbestellung ist längstens 25 Jahre möglich. Der Prüfungsausschuss und die „competent authority“ sind aber in die Gewährleistung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärker eingebunden. Nach sieben Jahren muss durch den Prüfungsausschuss ein Assessment zur Unabhängigkeit durchgeführt werden und hierüber der „competent authority“ berichtet werden.
- Ein Joint Audit ist weder verpflichtend noch als Incentive vorgesehen.
- Anders als von der EU-Kommission vorgesehen, muss der Prüfungsausschuss nicht mehr zwei Vorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten.
- Im System der öffentlichen Prüferaufsicht wird es den Mitgliedstaaten gestattet, in der Minderheit auch aktive Berufsangehörige zuzulassen. Soweit schon die EU-Kommission die Hinzuziehung von Experten zulassen möchte, wenn dies für eine Inspektion wesentlich ist, müssen diese nach Karim nicht mehr von einer beruflichen Vereinigung oder Organisation unabhängig sein.
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Quelle: DATEV eG