Das Sächsische Landessozialgericht hat über die Feststellung weiterer Entgelte eines Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien entschieden (Az. L 5 RS 716/10).
LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 05.10.2012 zum Urteil L 5 RS 716/10 vom 18.09.2012
Mit Urteil vom 18. September 2012, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt, hat der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts über die Feststellung weiterer Entgelte eines Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien entschieden.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung die Feststellung weiterer Entgelte abgelehnt hatte, hat das Sozialgericht dem Kläger zunächst Recht gegeben. Auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung hat der 5. Senat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien im fraglichen Zeitraum nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.
Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass es rückblickend nicht beurteilt werden kann, wenn die Zahlung einer Jahresendprämie von Voraussetzungen wie der Vorbildlichkeit im Kollegenkreis oder der Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin abhing. Denn Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, sind weder Bundesrecht geworden, noch bundesrechtlich überprüfbar oder nachholbar, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht gegeben.
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Quelle: DATEV eG