Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011

Das BMF hat den Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind und den Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen neu festgelegt (Az. IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007).

 

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2012, 01.01.2013 und 01.08.2013

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007 vom 01.10.2012

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 sowie 1. August 2013 jeweils Folgendes:

 

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

 

 
  • 01.03.2012 1.711 Euro;
  • 01.01.2013 1.732 Euro;
  • 01.08.2013 1.752 Euro.

 
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

 
 
  1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
    • ab 01.03.2012 1.357 Euro;
    • ab 01.01.2013 1.374 Euro;
    • ab 01.08.2013 1.390 Euro.
  2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs
    • ab 01.03.2012 679 Euro;
    • ab 01.01.2013 687 Euro;
    • ab 01.08.2013 695 Euro.

 
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:

 
 
  • zum 01.03.2012 um 299 Euro;
  • zum 01.01.2013 um 303 Euro;
  • zum 01.08.2013 um 306 Euro.

 
Das BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012 – IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2012/0161821 (BStBl I 2012 Seite 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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Quelle: DATEV eG