Verlustfreie Bewertung zinsbezogener Geschäfte des Bankbuchs (IDW RS BFA 3)

Der Hauptfachausschuss hat am 06.09.2012 die vom Bankenfachausschuss (BFA) verabschiedete IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs) (IDW RS BFA 3) billigend zur Kenntnis genommen.

 

IDW, Mitteilung vom 08.10.2012

 

Der Hauptfachausschuss (HFA) hat am 06.09.2012 die vom Bankenfachausschuss (BFA) verabschiedete IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs) (IDW RS BFA 3) billigend zur Kenntnis genommen. Vorbereitet wurde die Verlautbarung vom BFA-Arbeitskreis „Bankbuchsteuerung“.

 

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und zur Bilanzierung von Geschäften im sog. Bankbuch (d. h. alle bilanziellen und außerbilanziellen zinsbezogenen Finanzinstrumente außerhalb des Handelsbestands) gaben dem BFA Anlass, Fragen der bilanziellen Behandlung von zinstragenden Geschäften im Jahresabschluss von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu erörtern.

 

IDW RS BFA 3 knüpft an die BFA-Sitzungsberichterstattung (214. Sitzung) an und behandelt handelsrechtliche Einzelfragen zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungsüberschüssen aus schwebenden Geschäften mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten des Bankbuchs. Da Institute die Zinsmarge bzw. den Barwert aller zinsbezogenen Finanzinstrumente außerhalb des Handelsbestands regelmäßig als Gesamtheit im Bankbuch steuern (Refinanzierungsverbund), werden Bedingungen dargelegt, unter denen die Notwendigkeit besteht, für einen Überschuss vertraglicher Zinsaufwendungen über die Zinserträge (einschließlich damit zusammenhängender Verwaltungs- und Risikokosten) am Abschlussstichtag eine Drohverlustrückstellung nach § 340a i. V. m. § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Infolge der gesetzlichen Konkretisierung für die Bildung von Bewertungseinheiten durch das BilMoG in § 254 HGB kann eine gesamtheitliche Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs nicht über einen sog. macro hedge erfolgen.

 

Neben der Abgrenzung des Bewertungsobjekts (Bankbuch) werden in IDW RS BFA 3 mit der periodischen (GuV-orientierten) und barwertigen Methode die beiden derzeit bekannten Vorgehensweisen zur Ermittlung der Höhe einer solchen Drohverlustrückstellung beschrieben. Darüber hinaus wird auf die Anhang- und Lageberichterstattung der Institute eingegangen.

 

Im Vergleich zum Entwurf präzisiert die endgültige Stellungnahme die Abgrenzung zwischen der Bildung einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB einerseits und der Dotierung einer Rückstellung für einen Verpflichtungsüberschuss nach § 249 Abs. 1 HGB andererseits. Beispielhaft erläutert werden die berücksichtigungsfähigen Zinserträge sowie direkt daraus resultierende Gebühren- und Provisionserträge. Die Ausführungen zur Schließung etwaiger Betrags- und/oder Laufzeitinkongruenzen unter Berücksichtigung individueller Refinanzierungsmöglichkeiten des jeweiligen Kreditinstituts wurden überarbeitet. Dabei ist ausnahmsweise die Berücksichtigung einer beabsichtigten, zeitnahen Veräußerung hoch liquider Wertpapiere bei der Ermittlung des Refinanzierungsbedarfs zulässig; Voraussetzung ist die Dokumentation durch einen bis zum Abschlussstichtag gefassten Beschluss der gesamten Geschäftsleitung. Es wurde ferner ein Abschnitt zu Ausweisfragen ergänzt.

 

IDW RS BFA 3 wird in Heft 10/2012 der IDW Fachnachrichten sowie dem WPg-Supplement 3/2012 veröffentlicht.

———————-

Quelle: DATEV eG